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Berufsbedingter Unfall: Kfz-Wertminderung ist als Werbungskosten abziehbar

Die durch Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt verursachte Wertminderung des Kfz gilt als außergewöhnliche technische Abnutzung und zählt zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Das gilt generell, wenn der Unfall einen beruflichen Hintergrund hat, also

  • bei Pendelfahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, und zwar zusätzlich zur Entfernungspauschale,
  • auf einer Dienstreise,
  • anlässlich einer Familienheimfahrt bei doppelter Haushaltsführung,
  • bei einem beruflich bedingten Umzug,
  • auf dem Weg zum Vorstellungsgespräch oder zur Fortbildungsveranstaltung,
  • bei einer Fahrt, um Arbeitsmittel zu kaufen, oder
  • bei Arbeitnehmern mit wechselnden Einsatzstellen.

Voraussetzung ist allerdings, dass im Unfallzeitpunkt für den Pkw noch ein abschreibungsfähiger Buchwert vorhanden ist. Die Wertminderung berechnet sich aus der Differenz des Buchwerts des Fahrzeugs vor und dessen Verkehrswerts nach dem Unglück. Bei Elementarschäden empfiehlt sich ein Sachverständigengutachten. Die Werbungskosten sind dann in dem Jahr anzusetzen, in dem der Unfall passiert ist.

Beispiel: Ein Außendienstler rutscht nach einem Kundenbesuch Ende Januar 2007 mit seinem Fahrzeug einen Hang hinunter. Anschließend hat der im Januar 2005 neugekaufte Wagen nur noch Schrottwert, den ein Gutachter mit 4.500 EUR taxiert. Der Buchwert des Fahrzeugs ermittelt sich nun nach einer fiktiven Abschreibung (AfA).

Ehemaliger Kaufpreis des Pkw in 1/2005 60.000
Abzgl. AfA 2005, 16,66 % - 10.000
Abzgl. AfA 2006, 16,66 % - 10.000
Abzgl. AfA für Januar 2007, 1/12 v. 16,66 % - 833
Buchwert zum Zeitpunkt des Unfalls 38.167
Abzgl. Verkehrswert nach dem Unfall 4.500
AfA als Wertminderung 32.667

Steht dem Restbuchwert des Kfz jedoch ein höherer Verkaufserlös gegenüber, entspricht dieser dem Zeitwert nach dem Unfall, so dass für eine Abschreibung kein Raum mehr ist.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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