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Wegverlegungsfälle: Wann wird doppelte Haushaltsführung anerkannt?
Zu den Werbungskosten gehören auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen (z.B. Unterkunftskosten, Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate). Der Bundesfinanzhof hatte erfreulicherweise eine steuerlich begünstigte doppelte Haushaltsführung auch dann anerkannt, wenn der Arbeitnehmer die Familienwohnung aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und in einer Wohnung am Beschäftigungsort (z.B. in der bisherigen Familienwohnung) einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können. Die Finanzverwaltung hat sich dieser Auffassung mit folgenden Hinweisen angeschlossen:
- In Fällen, in denen bereits zum Zeitpunkt der Wegverlegung des Lebensmittelpunkts vom Beschäftigungsort ein Rückumzug an den Beschäftigungsort geplant ist, wird eine doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt. Demzufolge liegt insbesondere dann keine begünstigte doppelte Haushaltsführung vor, wenn eine Familie über die Sommermonate oder während der Ferien ihren bisherigen Lebensmittelpunkt z.B. in ein Ferienhaus verlegt und die Wohnung am Beschäftigungsort nur noch tageweise von einem der beruflich oder betrieblich tätigen Ehegatten genutzt wird.
- Unterkunftskosten für die Beibehaltung der Wohnung am Beschäftigungsort sind nur insoweit abziehbar, als sie den durchschnittlichen Mietzins einer 60-qm-Wohnung am Beschäftigungsort nicht überschreiten.
- Umzugskosten, die infolge der Wegverlegung des Lebensmittelpunkts vom Beschäftigungsort für den Umzug in die Wohnung außerhalb des Beschäftigungsorts entstehen, sind keine Werbungskosten.
- Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen sind nur dann abziehbar, wenn und soweit der Arbeitnehmer am Beschäftigungsort zuvor nicht bereits drei Monate gewohnt hat.
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zum Thema: | Einkommensteuer |