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Geldwerter Vorteil: Ansatz bei Firmenwagen kann nach tatsächlicher Nutzung erfolgen
Übernimmt ein Betrieb sämtlichen Kfz-Aufwand - vom Kaufpreis oder den Leasingraten bis hin zu den Kosten für die Urlaubsfahrt - für einen Wagen, den er einem Arbeitnehmer zur Verfügung stellt, wird als geldwerter Vorteil für die Privatnutzung lediglich 1 % des Listenpreises pro Monat erfasst. Dies gilt selbst dann, wenn der Angestellte oder Geschäftsführer den Firmenwagen ausgiebig für Wochenend- und Ferientrips nutzt oder ihn seinen Familienangehörigen zur Verfügung stellt. Fürs Pendeln zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wird ein zusätzlicher geldwerter Vorteil berücksichtigt: pro Entfernungskilometer und Monat 0,03 % des Bruttolistenpreises.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer pendelt mit dem 30.000 EUR teuren Firmenwagen (Listenpreis) täglich 30 km zur Arbeit. Hierfür muss er als geldwerten Vorteil (30.000 EUR x 30 km x 0,03 % =) 270 EUR zusätzlich versteuern. Die Steuerbelastung bei einer Progression von 35 % ist mit knapp unter 100 EUR pro Monat im Vergleich zu den für die 60 km täglich hin und zurück eingesparten Kosten nicht hoch.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist der Umfang der tatsächlichen Nutzung für die Pendelfahrten zur Arbeitsstätte unerheblich, weil bereits die Verfügbarkeit des Firmenwagens zum geldwerten Vorteil führt.
Das Finanzgericht Köln (FG) hingegen sieht das anders, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen nur wenige Tage im Monat für Fahrten zur Arbeitsstätte nutzt, weil er beispielsweise häufig auf Dienstreise ist. In einem solchen Fall ermittelt sich der geldwerte Vorteil nach der tatsächlichen Nutzung und nicht durch die pauschale Monatsberechnung. Dann wird der geldwerte Vorteil je Entfernungskilometer für tatsächlich durchgeführte Fahrten pro Monat mit lediglich 0,002 % des Listenpreises statt der sonst üblichen 0,03 % errechnet.
Abwandlung des Beispiels: Der Arbeitnehmer pendelt nur an acht Tagen im Monat zur Arbeit. Hierfür muss er als geldwerten Vorteil (30.000 EUR x 30 km x 0,002 % x 8 Fahrten =) 144 EUR zusätzlich versteuern. Die Steuerbelastung liegt dann bei 50,40 EUR im Monat.
Dabei kann das Finanzamt als Nachweis kein Fahrtenbuch fordern. Diese Mehrarbeit über das gesamte Jahr hinweg allein zur Dokumentation der Wege zur Arbeitsstätte entspricht weder dem Gesetzeszweck noch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, so das FG.
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zum Thema: | Einkommensteuer |