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Häusliches Arbeitszimmer: Wann genau steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung?
Über das Jahressteuergesetz 2010 lassen sich Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer in offenen Fällen rückwirkend ab 2007 und bei der anstehenden Steuererklärung für 2010 auch dann von der Einkommensteuer absetzen, wenn Arbeitnehmern, Freiberuflern oder Unternehmern für ihre betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dann können Betriebsausgaben oder Werbungskosten bis zu 1.250 EUR jährlich für das Büro abgezogen werden. Davon profitieren insbesondere Lehrer, Dozenten, Handelsvertreter und sonstige Außendienstmitarbeiter.
Aufgrund dieser Gesetzesänderung taucht auch wieder die Frage auf, wann genau einem Berufstätigen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Hierzu hat es von 2003 bis 2005 viele und recht umfassende Entscheidungen des Bundesfinanzhofs gegeben: Generell lassen sich keine Werbungskosten absetzen, wenn der Arbeitgeber einen Büroarbeitsplatz zur Verfügung stellt und das heimische Büro lediglich nach Feierabend und am Wochenende genutzt wird. Dabei muss der Arbeitsplatz in der Firma oder Behörde nicht räumlich abgeschlossen sein; sofern er für alle Aufgaben der Erwerbstätigkeit genutzt werden kann, kann es sich auch um ein Großraumbüro handeln. Im Umkehrschluss ist ein Angestellter auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen, wenn er dort einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen Tätigkeit verrichten muss, weil dies im Betrieb nicht möglich ist.
Sogar eine berufsbedingte Fortbildung in einer Fremdsprache lässt sich nach dieser Sichtweise vom Büroarbeitsplatz aus durchführen. Zwar ist nachvollziehbar, dass das Lernen zu Hause möglicherweise angenehmer und effektiver ist. Die Wahl der eigenen Wohnung ist aber eine persönliche Entscheidung und wird steuerlich nicht gesondert gefördert. Denn ein anderer Arbeitsplatz ist in den Firmenräumen ja weiterhin vorhanden. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass Fortbildung und Lernen einen untergeordneten Bereich der beruflichen Tätigkeit und keinen getrennt zu beurteilenden abgrenzbaren Aufgabenbereich darstellen.
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zum Thema: | Einkommensteuer |