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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Wohnungskosten: Wenn der Arbeitnehmer zeitlich befristet entsandt wird
Wird ein Angestellter vorübergehend bei einem anderen Arbeitgeber eingesetzt (z.B. einem verbundenen Unternehmen an einem anderen Ort), hängen die steuerlichen Auswirkungen von fünf Kriterien ab:
- Regelmäßige Arbeitsstätte beim neuen Arbeitgeber: Ruht das mit dem bisherigen Arbeitgeber abgeschlossene Beschäftigungsverhältnis für die Dauer der Entsendung, hat der Arbeitnehmer beim neuen Arbeitgeber von Beginn an eine regelmäßige Arbeitsstätte, wenn er diese nachhaltig aufsucht. Die Aufwendungen, die durch eine inländische Tätigkeit entstehen, können im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung berücksichtigt werden. Dazu gehört beispielsweise die Miete für die Zweitwohnung und eine Familienheimfahrt pro Woche.
- Entsendung als Auswärtstätigkeit: Wird der Arbeitnehmer im Rahmen seines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses vorübergehend (zeitlich befristet) an das aufnehmende verbundene Unternehmen ausgeliehen, begründet er dort keine regelmäßige Arbeitsstätte. Daher lassen sich die Aufwendungen, die durch seine dortige Tätigkeit entstehen, wie herkömmliche Reisekosten behandeln.
- Aufgabe der bisherigen Wohnung: Unterhält der Arbeitnehmer seine einzige Wohnung am neuen Beschäftigungsort, stellen die Unterbringungskosten Aufwendungen für die private Lebensführung dar. Diese sind bereits durch den Grundfreibetrag abgedeckt, also fallen keine ausschließlich beruflich veranlassten Mehrkosten an.
- Vermietung der alten Wohnung: Vermietet der Arbeitnehmer seine bisherige Wohnung während seiner Entsendung, kann er die Unterbringungskosten am neuen Wohnort weder als Werbungskosten abziehen noch vom Arbeitgeber steuerfrei erstatten lassen.
- Behalten der alten Wohnung: Behält er seine alte Wohnung, die ihm jederzeit zur Verfügung steht, und unterhält er am neuen Beschäftigungsort eine weitere Wohnung, kann er die beruflich veranlassten Unterbringungskosten als Werbungskosten abziehen bzw. sich vom Arbeitgeber steuerfrei erstatten lassen. Nutzen auch Familienmitglieder des Arbeitnehmers die neue Wohnung, sind die Aufwendungen in einen beruflich und einen privat veranlassten Teil aufzuteilen. Entscheidend ist, welche Mehraufwendungen durch die private Unterbringung der Familie gegenüber der ausschließlichen Unterbringung des Arbeitnehmers entstehen. Die Aufteilung kann durch Schätzung erfolgen, wobei eine Aufteilung nach Köpfen zu keinem sachgerechten Ergebnis führt. Aus Vereinfachungsgründen gelten 60 qm pauschal als beruflich veranlasst, berechnet nach dem Quadratmeterpreis der tatsächlichen Miete.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer wohnt mit seiner Ehefrau und zwei Kindern am Beschäftigungsort in einer 150 qm großen Mietwohnung. Die Aufwendungen betragen monatlich 1.050 EUR (7 EUR/qm). Hiervon können 60 qm als beruflich und der übrige Anteil als privat veranlasst geschätzt werden: Es können also 420 EUR (7 EUR x 60 qm) als Werbungskosten abgezogen bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |