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Auslandsumzug: Abfindung kann in Deutschland steuerfrei bleiben
Verlegen Sie als Arbeitnehmer nach Beendigung Ihres Beschäftigungsverhältnisses Ihren Wohnsitz ins Ausland, kann die Abfindungszahlung, die Ihr Arbeitgeber anschließend über die Grenze überweist, in Deutschland ohne steuerliche Auswirkungen bleiben. Zwar handelt es sich grundsätzlich um beschränkt steuerpflichtige Einkünfte, wenn ein vormals in Deutschland lebender Arbeitnehmer für die Auflösung seines Dienstverhältnisses nach einem Auslandsumzug eine Abfindung bekommt. Doch in einigen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) - wie beispielsweise den DBA mit der Schweiz oder Österreich - ist geregelt, dass dem neuen Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht zusteht. Solche Regelungen haben Vorrang vor inländischen Gesetzesvorschriften.
Der deutsche Fiskus kann nur dann auf Zahlungen eines ehemaligen Arbeitgebers zugreifen, wenn diese noch für die vorherige Tätigkeit in Deutschland geleistet wurden - also beispielsweise auf nachbezahltes Monatsgehalt oder Urlaubsgeld. Diese Ausnahmeregelung für den Anspruch auf das deutsche Besteuerungsrecht greift aber nur, wenn es sich um die Vergütung für eine konkret ausgeübte Tätigkeit handelt. Abfindungen anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses stellen aber gerade keine Entlohnung für eine ehemalige Leistung dar, sondern Vergütungen für den Verlust des Arbeitsplatzes. In einem solchen Fall besteht zwischen Abfindung und Arbeitsverhältnis lediglich ein rechtlicher Zusammenhang, der für die Besteuerung im Inland nicht ausreicht.
Hinweis: Diese Regelung können Sie unabhängig davon nutzen, ob eine solche Entlassungsentschädigung nach dem Einkommensteuerrecht im neuen Wohnsitzstaat überhaupt steuerpflichtig ist. Denn dies ist für die Frage, ob Deutschland einen Zugriff hat oder nicht, irrelevant.
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zum Thema: | Einkommensteuer |