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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Doppelte Haushaltsführung: Wann der BFH umgekehrte Familienheimfahrten nicht anerkennt
Als Arbeitnehmer können Sie Mehraufwendungen bei einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten bei Ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt dann vor, wenn Sie außerhalb des Ortes, in dem Sie einen eigenen Hausstand unterhalten, beschäftigt sind und auch am Beschäftigungsort übernachten. Zu den notwendigen Mehraufwendungen, die Ihnen wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, zählen auch die Kosten der Wege vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands und zurück (sogenannte Familienheimfahrten). Pro Woche kann nur eine Familienheimfahrt steuermindernd berücksichtigt werden.
Treten Sie als derjenige Ehegatte, der den doppelten Haushalt führt, die wöchentliche Familienheimfahrt aus privaten Gründen nicht an, so sind die Aufwendungen Ihres Partners für seine Besuchsfahrt zu Ihrem Beschäftigungsort keine Werbungskosten. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Beschluss entschieden.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |