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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Werbungskosten: Aufwendungen eines Pfarrers für Pilgerfahrten sind abzugsfähig

Als Werbungskosten können Sie alle Aufwendungen bei Ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung Ihrer Einnahmen erforderlich sind. So sind auch die Aufwendungen eines Pfarrers für eine Pilgerfahrt als Werbungskosten abzugsfähig, wie der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich bestätigt hat. Begleitet ein Pfarrer Angehörige einer Pfarrei auf ihrer Pilgerwallfahrt nach Rom und übernimmt er dabei deren seelsorgerische Betreuung, sind die entsprechenden Aufwendungen als Werbungskosten steuermindernd zu berücksichtigen. Ebenso können seine Aufwendungen für die Teilnahme an einer sogenannten Tertiatskursfahrt von Geistlichen nach Jordanien berücksichtigt werden, wenn er zur Teilnahme dienstlich verpflichtet ist.

Hinweis: In seinem Urteil macht der BFH deutlich, dass einer (ausschließlich) beruflichen Veranlassung nicht schon der Umstand entgegensteht, dass die im beruflichen Interesse gewonnenen Erkenntnisse auch im privaten Bereich angewandt werden können. Die Finanzverwaltung kann die berufliche Veranlassung nicht mehr mit der Begründung absprechen, dass der Beruf Aufwendungen erfordert, die für andere Steuerpflichtige Privataufwendungen sind.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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