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Steuerfreier Arbeitslohn: Auch Finanzierungsanteile von Arbeitnehmern sind Arbeitgeberbeiträge
Kürzlich musste der Bundesfinanzhof (BFH) darüber entscheiden, ob die Beiträge eines Arbeitgebers an eine Pensionskasse als steuerfreier Arbeitslohn zu berücksichtigen sind. Streitig war, ob Finanzierungsanteile von Arbeitnehmern, die im Gesamtversicherungsbeitrag des Arbeitgebers enthalten sind, als Arbeitgeberbeiträge steuerfrei sind. Dem hat der BFH zugestimmt. Unter den Begriff "Beiträge des Arbeitgebers" fallen seiner Ansicht nach alle Beiträge, die der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer selbst schuldet und an die Versorgungseinrichtung leistet. Für die Qualifizierung einer Zahlung als Beitrag des Arbeitgebers ist die versicherungsvertragliche Außenverpflichtung maßgeblich. Wer die Versicherungsbeiträge finanziert - das heißt, wen diese wirtschaftlich belasten -, ist dabei unbeachtlich.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |