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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Vorsteuerabzug: Wenn bei Betriebsausflügen die Freigrenze überschritten wird

Als Arbeitgeber können Sie Ihren Arbeitnehmern bei Betriebsveranstaltungen Zuwendungen zukommen lassen. Die ertragsteuerrechtliche Beurteilung ist unstreitig und wird bei Lohnsteueraußenprüfungen regelmäßig kontrolliert: Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn, es sei denn, es handelt sich um eine übliche Zuwendung im Rahmen einer Betriebsveranstaltung. Die Aufwendungen für die Veranstaltung (Speisen, Getränke, Saalmiete, Musikkapelle etc.) dürfen den Betrag von 110 EUR pro Arbeitnehmer nicht übersteigen; die Finanzverwaltung akzeptiert nur zwei Betriebsveranstaltungen im Kalenderjahr.

Nun hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der umsatzsteuerlichen Behandlung von Vorsteuerbeträgen im Zusammenhang mit Betriebsveranstaltungen bzw. Betriebsausflügen beschäftigt. Übersteigen die Aufwendungen für einen Ausflug die Freigrenze von 110 EUR, ist nach Auffassung der Richter von einer Mitveranlassung durch die Privatsphäre der Arbeitnehmer auszugehen. Nach bisheriger Rechtsprechung konnten Sie als Unternehmer die Vorsteuerbeträge aus Eingangsleistungen geltend machen, mussten im Gegenzug aber eine Entnahme versteuern.

In seinem aktuellen Urteil hat der BFH diese bisherige Rechtsprechung aufgegeben: Überschreiten Sie die Freigrenze, haben Sie als Unternehmer künftig keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug; eine Entnahmebesteuerung ist dann nicht mehr notwendig.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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