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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Werbungskosten: Es muss nicht immer der zeitliche Aufteilungsmaßstab sein

Als Arbeitnehmer können Sie grundsätzlich alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung Ihrer Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten berücksichtigen: so auch die mit einer beruflichen Fortbildung verbundenen Reisekosten, wenn die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu Ihrer beruflichen Sphäre gehört.

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Aufwendungen für einen auswärtigen Sprachkurs auch dann als Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn der Kurs nur Grundkenntnisse in einer Fremdsprache vermittelt, diese aber für die berufliche Tätigkeit ausreichen. Die Wahl, einen Sprachkurs im Ausland zu besuchen, ist nach Ansicht der Richter in der Regel privat mitveranlasst. Bei der deshalb gebotenen Aufteilung der Reisekosten in abzugsfähige Werbungskosten und nichtabzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung kann auch ein anderer als der zeitliche Maßstab angebracht sein.

Hinweis: Dieses Urteil eröffnet Ihnen einen breiten Spielraum, einen geeigneten Aufteilungsmaßstab für die Aufwendungen eines Sprachkurses im Ausland zu wählen. Es bleibt gleichwohl abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf das Urteil reagiert.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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