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Dienstjubiläum: Kosten der Feier zum 25-Jährigen sind Privatvergnügen
Ein Beamter hatte sein 25-jähriges Dienstjubiläum gefeiert. Dazu hatte er rund 100 Kollegen, berufliche Wegbegleiter und Freunde, teils mit Partner, zu einer eintägigen Feier mit Übernachtungsmöglichkeit eingeladen. Sämtliche Hotel- und Verpflegungskosten hatte der Gastgeber übernommen. Aus Steuersicht gibt es drei Optionen:
- Kein Werbungskostenabzug, wenn Zweifel an der beruflichen Veranlassung bestehen.
- Es liegen gemischt privat und beruflich veranlasste Kosten vor. Ist der dienstlich veranlasste Anteil abgrenzbar, kommt grundsätzlich eine Aufteilung der Kosten in ihre beruflichen und privaten Anteile in Betracht. Sind diese Anteile nur schwierig zu quantifizieren, ist eine Aufteilung durch Schätzung möglich.
- Die Kosten beruhen - wenn überhaupt - nur in unbedeutendem Maße auf privaten oder persönlichen Umständen. Dann sind sie insgesamt als Werbungskosten abziehbar.
Wie das Finanzgericht München bestätigt hat, ist für die Beurteilung, ob die Aufwendungen beruflich, gemischt oder privat veranlasst sind, in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen. Herausgehobene Geburtstage und Dienstjubiläen können als persönliche Ereignisse der privaten Sphäre zugerechnet werden. Das Finanzamt erkennt die Kosten dann regelmäßig nicht als Werbungskosten an. Trotzdem kann sich aus den Umständen des Einzelfalls ergeben, dass ein beruflicher Anlass vorliegt. Für diese Prüfung ist von Bedeutung,
- wer als Gastgeber auftritt und die Gästeliste bestimmt,
- ob die Gäste Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter (des Arbeitnehmers oder -gebers), Angehörige des öffentlichen Lebens oder der Presse, Verbandsvertreter oder private Bekannte oder Angehörige sind,
- an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet,
- ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen und
- ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder nicht.
Bleiben auch nach Prüfung dieser Punkte gewichtige Zweifel an der beruflichen Veranlassung, kommt insgesamt kein Abzug in Betracht. Anderenfalls ist eine teilweise oder komplette Zuordnung zu den Werbungskosten möglich. Bei einem 25-jährigen Dienstjubiläum ist aber kein Zusammenhang zu den steuerpflichtigen Einnahmen erkennbar, wenn
- die Gästeliste Berufskollegen mit Begleitung umfasst,
- der Arbeitgeber für Bewirtung und Feier keine Mittel zur Verfügung stellt und
- allein der Arbeitnehmer als Gastgeber auftritt und die Gästeliste bestimmt.
Kollegen oder auch Personen des öffentlichen Lebens können hier auch als Freunde eingestuft werden, die in erster Linie aufgrund ihrer im Rahmen des Berufs aufgebauten persönlichen Beziehung teilgenommen haben. Das gilt umso mehr, als auch Begleitpersonen (überwiegend Ehepartner) an der Feier teilnehmen. Die Teilnahme der Ehepartner spricht eindeutig für eine privat veranlasste Feier des zu ehrenden Jubilars.
Hinweis: Anders sieht es bei Arbeitnehmern mit erfolgsabhängigen Gehaltsbestandteilen aus, deren Höhe wesentlich von der Leistung anderer Mitarbeiter abhängt. Hier kann sich ein beruflicher Veranlassungszusammenhang daraus ergeben, dass sich die Feier durch die Motivation der Mitarbeiter positiv auf die Höhe der eigenen Einkünfte auswirkt.
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zum Thema: | Einkommensteuer |