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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Auswärtstätigkeit: Höhere Werbungskosten bei wenigen beruflichen Fahrten zu Filialen im Jahr

Pendeln Sie als Arbeitnehmer zu mehreren Filialen oder Betriebssitzen Ihres Arbeitgebers? Dann können Sie die Fahrten von der Wohnung aus

  • entweder mit der Entfernungspauschale (0,30 EUR je Entfernungskilometer) oder
  • nach Reisekostengrundsätzen mit 0,30 EUR je gefahrenem Kilometer oder dem tatsächlichen Kfz-Aufwand als Werbungskosten geltend machen.

Entscheidend ist hierfür, ob ständig wechselnde Tätigkeitsstätten oder jeweils regelmäßige Arbeitsstätten vorliegen. Für die Höhe der Steuerentlastung ist diese Einordnung also für Angestellte besonders wichtig, die nicht jeden Tag in dasselbe Büro pendeln.

Regelmäßige Arbeitsstätte (Pendlerpauschale) ist jede dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er immer wieder aufsucht. Diese Beurteilung ist nicht von der Intensität und der Dauer der dort ausgeübten beruflichen Tätigkeit abhängig. Entscheidend ist vielmehr, ob der Betriebssitz des Arbeitgebers durch das wiederholte Anfahren eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten erlangt.

Dagegen wird der Arbeitnehmer typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten (Reisekosten) tätig, wenn der Betrieb seines Arbeitgebers für ihn keinen ortsgebundenen Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit darstellt.

Gemessen hieran sind z.B. mehrere Filialen, denen ein Bezirksleiter zugeordnet ist, grundsätzlich als Arbeitsstätten zu bewerten, da sie nachhaltig aufgesucht werden. Das gilt sogar, wenn sie nur je nach Arbeitsanfall und daher nicht immer im selben Turnus angefahren werden. Der Begriff der Arbeitsstätte erfordert nämlich nicht, dass Sie täglich dorthin fahren. Entscheidend ist vielmehr, dass es zur Erfüllung Ihrer Aufgaben erforderlich ist, an jeder Ihnen zugeordneten Filiale - wenn auch in unregelmäßigen Abständen - vor Ort zu sein. Das setzt Aufenthalte von einer gewissen Regelmäßigkeit voraus.

Faustregel: Werden einige Filialen nur vereinzelt aufgesucht (bis zu zehn Fahrten im Jahr), liegen insoweit wechselnde Einsatzstellen vor. Ab elf Fahrten pro Jahr kommt es zur regelmäßigen Arbeitsstätte.

Hinweis: Sofern Sie sich als Arbeitnehmer in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie ihren Aufwand nach Reisekostengrundsätzen geltend machen. Denn die Frage, bis zu welcher Anzahl an jährlichen Besuchen vor Ort noch von einer regelmäßigen Arbeitsstätte ausgegangen werden kann, hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich höchstrichterlich geklärt. Zu dieser Frage sind beim BFH außerdem weitere Revisionsverfahren anhängig.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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