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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Doppelte Haushaltsführung: Neue Wohnungseinrichtung wegen Kündigung ist abzugsfähig
Arbeitnehmer und Selbständige können notwendige Mehraufwendungen, die ihnen eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung beschert, als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen. Grundsätzlich liegt eine doppelte Haushaltsführung vor, wenn jemand außerhalb des Orts, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung hat.
In diesem Zusammenhang sind auch die Kosten für die Einrichtung einer neuen Wohnung am Beschäftigungsort beruflich veranlasst und damit steuerlich abzugsfähig, wenn der Vermieter die bisher im Rahmen der doppelten Haushaltsführung genutzte Wohnung gekündigt hat und der Mieter deshalb umziehen musste. Dies gilt selbst dann, wenn der Betroffene zivilrechtlich gegen die Kündigung hätte vorgehen können, dies aber unterlassen hat.
Ob er die zu Beginn der doppelten Haushaltsführung vorliegende Wohnsituation über Jahre hinweg beibehält oder nicht, entscheidet jeder frei. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind die Gründe irrelevant; eine doppelte Haushaltsführung liegt sogar dann vor, wenn der Familienwohnsitz aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt wird.
Hinweis: Eine Einschränkung ergibt sich lediglich aus der Vorgabe, dass die Wohnung am Beschäftigungsort nicht größer als 60 qm sein darf. Die Fläche eines steuerlich anerkannten Arbeitszimmers zählt dabei extra.
Als sonstige Kosten einer doppelten Haushaltsführung sind die Aufwendungen für solche Einrichtungsgegenstände berücksichtigungsfähig, die in der Wohnung am Beschäftigungsort benötigt werden und nicht auf andere Weise zu beschaffen sind. Diese entstehen etwa für
- Betten, Schränke und Sitzmobiliar,
- Küchen- und Badeinrichtung,
- Gardinen, Lampen und Geschirr sowie
- eine Waschmaschine.
Steuerlich berücksichtigen kann man diese entweder sofort in voller Höhe als geringwertige Wirtschaftsgüter oder - bei Nettobeträgen von mehr als 410 EUR - über die Abschreibung, beim Mobiliar zumeist über eine Nutzungsdauer von 13 Jahren. Nicht abzugsfähig sind dagegen die Kosten eines Fernsehers, Schlafsofas, Kaffeeautomaten sowie von Luxusgegenständen.
Information für: | Unternehmer, Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |