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Arbeitslohn: Vergünstigtes Wohnen kann ein geldwerter Vorteil sein
Ein Arbeitgeber hat viele Möglichkeiten, seine Arbeitnehmer zu entlohnen. Er kann ihnen ganz regulär einen Monatslohn auszahlen oder verbilligt Waren oder Dienstleistungen (Sachbezüge) zuwenden. Auch eine Wohnung kann er den Arbeitnehmern verbilligt überlassen und damit als geldwerten Vorteil zuwenden.
Kürzlich hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit einem Fall befasst, in dem der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Wohnung überlassen und die Kosten für Hausversicherungen, Grundsteuer und Straßenreinigung selbst getragen hatte. Das Finanzamt wurde darauf aufmerksam, dass der Arbeitnehmer diese Teile der Nebenkosten nicht selbst bezahlt hatte und nahm deshalb eine Arbeitslohnzahlung an. Eine kräftige Lohnsteuernachforderung ließ nicht lange auf sich warten!
Die Einordnung als Arbeitslohn war zu vorschnell, urteilt dagegen nun der BFH. Zunächst einmal muss geprüft werden, ob überhaupt eine verbilligte Wohnungsüberlassung vorliegt. Hiervon ist nur auszugehen, wenn die tatsächlich erhobene Miete zusammen mit den tatsächlich abgerechneten Nebenkosten die untere Spanne der maßgeblichen ortsüblichen Miete (Kaltmiete plus umlagefähige Nebenkosten) unterschreitet.
Im Anschluss daran muss geprüft werden, ob das verbilligte Wohnen überhaupt durch das Dienstverhältnis veranlasst ist. Denn nur dann muss der Vorteil als Arbeitslohn versteuert werden! Hat die Vorteilsgewährung ihren Ursprung außerhalb des Dienstverhältnisses, kann der Vorteil auch in den nichtsteuerbaren Bereich fallen.
Hinweis: Für die verbilligte Überlassung einer Wohnung kann der Arbeitnehmer die Rabattfreigrenze von 44 EUR pro Monat beanspruchen. In dieser Höhe bleibt ein geldwerter Vorteil steuerfrei. Aber Vorsicht: Fällt der Vorteil nur einen Cent höher aus, muss der komplette Betrag versteuert werden. Arbeitnehmer können dies vermeiden, indem sie Nebenkosten über 44 EUR selbst tragen.
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zum Thema: | Einkommensteuer |