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Steuerbefreiung nach § 3b EStG: Gefahrenzulagen müssen versteuert werden!
Wer sich beruflich in gefährliche Situationen begibt und dafür Gefahrenzuschläge erhält, muss diesen Lohnbestandteil versteuern. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) anlässlich der Klage eines Bombenentschärfers im Kampfmittelräumdienst, der Gefahrenzulagen in Höhe von 11.243 EUR steuerfrei beziehen wollte. Er war der Auffassung, dass sich die Steuerbefreiung für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gemäß § 3b Einkommensteuergesetz (EStG) auch auf Gefahrenzuschläge erstrecken muss. Schließlich sei die besondere Erschwernis der Arbeit - mit der die Steuerbefreiung des § 3b EStG begründet werde - auch im Kampfmittelräumdienst gegeben.
Der BFH war allerdings anderer Ansicht und urteilte, dass die Steuerbefreiung des § 3b EStG einen fest umrissenen Anwendungsbereich hat, der sich nicht auf Gefahrenzuschläge ausdehnen lässt! Die Richter hielten sich eng an den Wortlaut der Vorschrift, wonach nur Zuschläge befreit sind, "die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden".
Zwar erfolgt die Kampfmittelräumung im öffentlichen Interesse, der Gesetzgeber muss die dafür gezahlten Zuschläge deshalb jedoch nicht von der Steuer freistellen. Denn es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, sämtliche für die Gesellschaft nützlichen Tätigkeiten von der Einkommensteuer zu befreien.
Hinweis: Das Urteil verdeutlicht, dass der BFH die Steuerbefreiung des § 3b EStG eng auslegt und keine Tätigkeiten begünstigt, die über die Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit hinausgehen.
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zum Thema: | Einkommensteuer |