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Mindestbemessungsgrundlage: BFH deckelt die Selbstkosten durch den regulären Marktpreis
Die Höhe der Umsatzsteuer richtet sich im Regelfall nach dem Nettoentgelt, das der Leistungsempfänger für den Bezug einer Leistung aufwendet.
Eine Ausnahme bilden verbilligte Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer aufgrund eines Dienstverhältnisses an sein Personal oder dessen Angehörige erbringt. In diesen Fällen berechnet sich die Umsatzsteuer nach der sogenannten Mindestbemessungsgrundlage. Diese Mindestbemessungsgrundlage ermittelt sich bei Lieferungen nach
- dem Einkaufspreis (zuzüglich der Nebenkosten) für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder
- den Selbstkosten, sofern kein Einkaufspreis vorliegt. Unter die Selbstkosten fallen alle Kosten, die für den Hersteller bei der Fertigung der Ware anfallen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich kürzlich in einem Fall mit der Mindestbemessungsgrundlage auseinandergesetzt, in dem ein Verlag seinen Angestellten verbilligte Tageszeitungen im Abonnement nach Hause lieferte. Als Entgelt berechnete der Arbeitgeber nur die Zustellgebühr.
Der BFH entschied, dass in diesem Fall die Mindestbemessungsgrundlage anwendbar ist, weil die verbilligte Lieferung aufgrund des Dienstverhältnisses ausgeführt wurde. Mangels eines Einkaufspreises wäre für die Bemessung der Umsatzsteuer eigentlich auf die Selbstkosten des Verlags abzustellen. Da die Selbstkosten jedoch höher waren als die regulären Abonnementspreise, ist die Umsatzsteuer nach den niedrigeren regulären Abonnementspreisen zu bestimmen.
Hinweis: Der BFH deckelt die Selbstkosten durch die Höhe des marktüblichen Entgelts und erreicht damit, dass die Umsatzsteuer bei der verbilligten Lieferung von Zeitschriften an Arbeitnehmer nicht höher ausfällt als bei einer "regulären" Lieferung an andere Endverbraucher.
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