Aktuelles

Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.

Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Werbungskosten: Leiharbeiter können ihre Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe abziehen

Bei Arbeitnehmern, die ausschließlich bei einem Entleiher eingesetzt werden, ist der Werbungskostenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte nicht auf einen Betrag von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer begrenzt. Vielmehr dürfen sie Werbungskosten in Höhe der tatsächlichen Fahrtaufwendungen berücksichtigen - mit 0,30 EUR pro tatsächlich gefahrenem Kilometer.

Im einem vom Finanzgericht Münster (FG) entschiedenen Fall war ein Arbeitnehmer während der gesamten Zeit seines Arbeitsverhältnisses in dem Betrieb eines Entleihers - eines Kunden seines Arbeitgebers - eingesetzt. Das Finanzamt berücksichtigte für dessen Fahrten zum Betrieb lediglich die Entfernungspauschale, weil es Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erkannte. Eine regelmäßige Arbeitsstätte ist jede ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern fortdauernd und immer wieder aufsucht, so dass der Arbeitnehmer sich auf einen immer gleichen Weg einstellen und so die Fahrtkosten mindern kann (z.B. durch die Bildung von Fahrgemeinschaften, die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder die Wahl seines Wohnsitzes). Dies ist meist der (Zweig-)Betrieb des Arbeitgebers, nicht aber eine Einrichtung des Kunden.

Nach Ansicht des FG muss hier deshalb der Werbungskostenabzug in Höhe von 0,30 EUR pro tatsächlich zurückgelegtem Kilometer greifen. Denn der Arbeitnehmer habe keine regelmäßige Arbeitsstätte gehabt. Laut Arbeitsvertrag war er keinem Entleiher fest zugeordnet, sondern es war ein bundesweiter Einsatz möglich. Damit konnte er sich nicht auf einen immer gleichen Weg einstellen und seine Fahrtkosten reduzieren. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich ständig bei demselben Entleiher eingesetzt wurde. Denn maßgeblich ist der Blick in die Zukunft: Nur wer sich von vornherein auf einen immer gleichen Weg einstellen kann, hat die Möglichkeit, Fahrtkosten zu sparen.

Hinweis: Der Urteilstenor widerspricht ausdrücklich der in der Finanzverwaltung vertretenen Ansicht, nach der immer dann eine regelmäßige Arbeitsstätte entsteht, wenn ein Arbeitnehmer von einem Verleiher für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses dem Entleiher überlassen oder mit dem Ziel der späteren Anstellung beim Entleiher eingestellt wird. Da die Streitfrage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, hat das FG die Revision zugelassen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.