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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Lohnsteuer: Reformansätze für das Reisekostenrecht vorgelegt

Das Bundesfinanzministerium hat dem Bundestag einen Bericht zu Reformansätzen und Vereinfachungsmöglichkeiten im Bereich des steuerlichen Reisekostenrechts als Beratungsgrundlage vorgelegt. Die darin enthaltenen Modelle zu Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten sollen sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern die Abrechnung von Geschäfts- und Dienstreisen erleichtern:

  • In Hinsicht auf die Fahrtkosten wird der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte gesetzlich definiert: nach der Zuordnung eines Angestellten durch den Arbeitgeber sowie nach quantitativen Kriterien wie dem Umfang der Arbeitszeit und der Häufigkeit, mit der der Arbeitsplatz aufgesucht wird. Im Zweifel zählt die Nähe zur Wohnung des Arbeitnehmers. Die Kosten für die Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte sollen unverändert abziehbar bleiben (mit der Entfernungspauschale). Für Fahrten zu den übrigen Tätigkeitsstätten sollen die Kosten ohne zeitliche Begrenzung unbeschränkt als Werbungskosten abziehbar oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattungsfähig sein.
  • Bei den Übernachtungskosten soll sich die Notwendigkeit und Angemessenheit der Unterkunftskosten sowie die Abgrenzung der beruflichen und privaten Veranlassungsteile an den tatsächlich geleisteten Aufwendungen orientieren - und zwar mit einer flächen- und betragsmäßigen Begrenzung. Dabei soll der Begriff der Wohnung und Unterkunft gesetzlich vereinheitlicht werden. Aufwendungen für Übernachtung bei längerfristiger Auswärtstätigkeit und bei doppelter Haushaltsführung sollen ab einem bestimmten Zeitpunkt gleichbehandelt werden.
  • Zu den Verpflegungsmehraufwendungen gibt es fünf verschiedene Modelle:
  • Nach dem ersten Modell kann erst bei einer Mindestabwesenheit von zehn Stunden ein Pauschbetrag für Verpflegung von 9 EUR steuerfrei durch den Arbeitgeber gezahlt oder als Werbungskosten abgezogen werden. Danach gibt es keine Staffelung mehr. Alternativ können - ohne Prüfung der Mindestabwesenheit - bis zu 6 EUR täglich oder 90 EUR monatlich vom Arbeitgeber mit 25 % pauschal besteuert werden. Dann ist weder ein steuerfreier Arbeitgeberersatz noch ein Werbungskostenabzug möglich. Bei einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit können weiterhin 24 EUR steuerfrei für den ganzen Tag durch den Arbeitgeber gezahlt oder als Werbungskosten geltend gemacht werden.
  • Bei den folgenden drei Modellen variieren lediglich die Pauschalen und Stunden.
  • Der fünfte Vorschlag will die Berechnung der Dreimonatsfrist für den höchstmöglichen Abzug von Verpflegungsmehraufwand bei auswärtigen Tätigkeiten vereinfachen: Zum Abzug kommt es nur noch, wenn und soweit tatsächlich Aufwand entstanden ist. Eine Besteuerung des geldwerten Vorteils bei unentgeltlicher Verpflegung gibt es daher nicht mehr - im Gegenzug greift der Ausschluss des Werbungskostenabzugs. Bei einer verbilligten Verpflegung erfolgt ebenfalls keine Besteuerung - dafür ist der Werbungskostenabzug in Höhe der Zuzahlung möglich, begrenzt auf den entsprechenden Verpflegungspauschbetrag. 
Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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