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Gesetzesänderung: Smartphones und Software können steuerfrei überlassen werden
Arbeitnehmer müssen Vorteile aus der privaten Nutzung von betrieblichen PCs oder Telefoneinrichtungen bereits seit längerer Zeit nicht mehr versteuern. Das gilt selbst dann, wenn der Computer in der Wohnung des Arbeitnehmers steht. Auch die vom Arbeitgeber getragenen laufenden Kosten sind steuerfrei, egal wie umfassend der Arbeitnehmer das Gerät privat nutzt. Der Arbeitgeber kann seinen Angestellten sogar einen PC nebst Zubehör schenken, ohne dass diese Zuwendung als Lohn versteuert werden muss. Die Lohnsteuer kann der Chef in diesem Fall pauschal mit 25 % abführen.
Die im Jahr 2000 eingeführte Steuerbefreiungsvorschrift gab den damaligen Stand der Technik wieder. Mit dem Gemeindefinanzreformgesetz hat der Gesetzgeber nun auf den technischen Fortschritt reagiert und den in der Steuerbefreiungsvorschrift verwendeten Begriff "Personalcomputer" durch den allgemeineren Begriff "Datenverarbeitungsgerät" ersetzt. Somit fallen jetzt auch neuere Geräte wie Smartphones oder Tablets unter die Steuerbefreiung.
Zudem werden durch die Neufassung der Steuerbefreiung nun auch geldwerte Vorteile aus der privaten Nutzung von System- und Anwendungsprogrammen, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt überlassen werden, steuerfrei gestellt. Bislang war die Überlassung von Software nur dann steuerfrei, wenn sie auf einem betrieblichen PC installiert war, den der Arbeitnehmer privat nutzte. Zur privaten Nutzung überlassene Systemprogramme wie zum Beispiel Betriebssysteme, Virenscanner, Browser und Anwendungsprogramme erhalten aber nur dann eine Steuerbefreiung, wenn der Arbeitgeber sie auch in seinem Betrieb einsetzt. Computerspiele sollten daher in der Regel weiterhin nicht steuerfrei sein. Von der Steuerbefreiung umfasst wird insbesondere die private Nutzung überlassener System- und Anwendungsprogramme - sogenannter Home Use Programme -, bei denen der Arbeitgeber mit einem Softwareanbieter eine Lizenzvereinbarung abschließt, die der Belegschaft auch eine Programmnutzung auf dem privaten PC ermöglicht.
Hinweis: Die Ausweitung der Steuerbefreiung gilt rückwirkend ab dem Jahr 2000 in allen offenen Steuerfällen. Sofern Ihr Steuerbescheid noch anfechtbar ist, können Sie also eine Steuerfreiheit entsprechender Vorteile durchsetzen.
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