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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Veranlassung maßgebend: Wann sich Bewirtungsaufwendungen absetzen lassen

Haben Sie als Arbeitnehmer Bewirtungsaufwendungen getragen, kommt es für deren steuerliche Berücksichtigung darauf an, ob die Kosten aus beruflichem Anlass entstanden sind oder nichtabziehbare private Repräsentationsaufwendungen sind. Für diese Beurteilung werden in erster Linie der Anlass der Bewirtung und die Umstände des Einzelfalls herangezogen. Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen hat jetzt zu den Abgrenzungskriterien Stellung genommen:

  • Anlass: Geburtstags-, Beförderungs- und ähnliche Feiern sind privat veranlasst, selbst wenn sie zur Verbesserung des Betriebsklimas beitragen.
  • Ort: Findet das Treffen in Räumen des Arbeitgebers statt, spricht dies für eine berufliche Veranlassung. Dagegen sprechen luxuriöse Feierstätten wie ein Schlosssaal oder eine Jacht gegen eine berufliche Veranlassung. Das gilt auch, wenn die Aufwendungen im Verhältnis zum Einkommen außerordentlich hoch sind.
  • Teilnehmerkreis: Handelt es sich bei den Gästen um Geschäftspartner des Arbeitgebers, Angehörige des öffentlichen Lebens und der Presse, Verbandsfunktionäre, Kollegen, Mitarbeiter und nicht um private Bekannte und Freunde des Arbeitnehmers, spricht dies für eine berufliche Veranlassung.
  • Gastgeber: Eine berufliche Veranlassung kann auch darin zum Ausdruck kommen, dass der Arbeitgeber die Veranstaltung ohne ein Mitspracherecht des Arbeitnehmers organisiert und ausrichtet.
  • Art der Bezüge: Ob die Bezüge des Arbeitnehmers variabel oder feststehend sind, ist zwar nicht allein ausschlaggebend für die Annahme einer berufliche Veranlassung, aber als Indiz zu werten. Hängt die Höhe der (variablen) Bezüge vom Erfolg der Mitarbeiter bzw. der eigenen Abteilung ab, können auch Bewirtungsaufwendungen für Kollegen im Betrieb Werbungskosten sein. Denn in diesem Fall können die Mitarbeiter die Bezüge des (vorgesetzten) Arbeitnehmers durch ihren Arbeitseinsatz steigern. Nicht erforderlich ist, dass die Bewirtung von vornherein als Arbeitsanreiz in Aussicht gestellt wird.

Hinweis: Bei Bewirtungen aus geschäftlichem Anlass sind die Kosten auch bei Lohneinkünften nur mit 70 % abzugsfähig. Die Aufwendungen müssen zudem angemessen sein. Die Abzugsbeschränkung gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer Gäste aus allgemeinen beruflichen Gründen bewirtet, etwa bei einem Fest des Arbeitgebers oder bei erfolgsabhängigen Bezügen. Dann sind die Kosten in voller Höhe abziehbar.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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