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Pauschale Kfz-Kosten: Abwegiges Besteuerungsergebnis schließt Abzug aus
Bei Auswärtstätigkeiten (Dienstreisen) dürfen Arbeitnehmer grundsätzlich einen Pauschbetrag von 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer als Werbungskosten abziehen, soweit ihnen der Aufwand nicht vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet wird. Ein Abzug der pauschalen Kfz-Kosten kommt allerdings nicht in Betracht, wenn die Pauschale die tatsächlich angefallenen beruflichen Kosten erheblich übersteigt und auch die Kostenerstattung des Arbeitgebers bereits über den tatsächlich entstandenen Kosten liegt. Der Ansatz der Pauschale von 0,30 EUR würde nämlich in einem solchen Fall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen, so das Finanzgericht Sachsen (FG).
Im Urteilsfall führte ein Außendienstmitarbeiter seine beruflichen Fahrten mit dem privaten Pkw durch. Er legte insgesamt 51.000 km im Jahr zurück, wovon 42.000 km auf berufliche Fahrten entfielen. Die tatsächlichen Kfz-Kosten beliefen sich auf 10.700 EUR (für die private und berufliche Nutzung), die Fahrtkostenerstattung des Arbeitgebers betrug 9.200 EUR. In seiner Einkommensteuererklärung wollte der Arbeitnehmer für die beruflichen Fahrten nun weitere 3.300 EUR als Werbungskosten abziehen, die er auf Grundlage der Pauschale von 0,30 EUR ermittelt hatte.
Das FG urteilte, dass der Mann die Kosten nicht abziehen darf. Seine beruflichen Fahrten betrugen 82 % der Gesamtfahrleistung, was gemessen an den Gesamtkosten des Fahrzeugs nur beruflich veranlasste Aufwendungen von 8.774 EUR ergibt. Die Erstattung des Arbeitgebers lag aber bereits mehr als 400 EUR darüber! Dies deutete auf eine unzutreffende Besteuerung hin, so dass der Außendienstmitarbeiter keine zusätzlichen pauschalen Werbungskosten abziehen konnte.
Hinweis: Die Prüfung einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung ist in der Praxis schwer zu handhaben, da sie sich an den Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls orientieren muss. Für die prozentuale Abweichung zwischen den tatsächlich entstandenen Kosten und dem pauschalierten Werbungskostenansatz gibt es keine festen Grenzen.
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zum Thema: | Einkommensteuer |