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Kinderbetreuungskosten: Ab 2012 gilt ein neues Regelwerk

Kinderbetreuungskosten sind seit dem 01.01.2012 nur noch als Sonderausgaben abziehbar. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die neue Rechtslage jetzt in einem ausführlichen Anwendungserlass erläutert.

Bis einschließlich 2011 können Sie den Aufwand für die Betreuung noch über zwei verschiedene Wege abziehen (stets mit zwei Drittel der Kosten, maximal 4.000 EUR pro Kind):

  • Die Kosten können wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden, sofern das Kind zwischen null und 13 Jahre alt ist (Verlängerung bei Schwerbehindung), zum Haushalt gehört und sofern beide Eltern erwerbstätig sind (erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten).
  • Die Aufwendungen können als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn das Kind zwischen null und 13 Jahre alt ist (Verlängerung bei Schwerbehindung), zum Haushalt gehört und sofern die Eltern sich entweder in Ausbildung befinden bzw. längerfristig krank oder behindert sind (nichterwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten). Das gilt auch, wenn nur ein Elternteil diese Voraussetzungen erfüllt und der andere Elternteil erwerbstätig ist. Kosten für Kinder zwischen drei und fünf Jahren werden ohne derartige Voraussetzungen anerkannt.

Neuregelung ab 2012

Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurde der Abzug wie Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgeschafft. Ab 2012 ist nur noch ein Sonderausgabenabzug möglich, der allerdings unter gelockerten Voraussetzungen greift. Das Kind muss lediglich

  • zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören,
  • zwischen null und 13 Jahre alt sein
  • und ein Kind ersten Grades oder ein Pflegekind sein.

Es ist für den steuerlichen Abzug nicht mehr erforderlich, dass die Eltern beispielsweise erwerbstätig, in Ausbildung, krank oder behindert sind. Geblieben ist aber, dass nur zwei Drittel und maximal 4.000 EUR jährlich pro Sprössling als Kinderbetreuungskosten abziehbar sind und dass die Kosten auf eine behütende oder beaufsichtigende Betreuung des Kindes entfallen müssen.

Das BMF weist darauf hin, dass hierunter folgende Betreuungsleistungen fallen:

  • Unterbringung in Kindergärten, -tagesstätten, -horten, -heimen und Krippen sowie bei Tages- und Wochenmüttern und in Ganztagespflegestellen
  • Beschäftigung von Kinderpflegern oder -schwestern und Erziehern
  • Beschäftigung von Haushaltshilfen, soweit sie ein Kind betreuen
  • Beaufsichtigung bei Erledigung der häuslichen Schulaufgaben
  • Kinderbetreuung durch Angehörige auf Basis fremdüblicher Vereinbarungen

Nicht begünstigt sind die Kosten für Unterrichtsleistungen, Freizeitaktivitäten oder die Verpflegung des Kindes.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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