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Lohnspende: Die gute Tat und deren steuerliche Folgen
Als Arbeitnehmer können Sie auf einen Teil ihres Gehalts verzichten und diesen direkt als Spende abzweigen lassen. Auch Schüler können solche Lohnspenden leisten: In der Vergangenheit haben mehrfach Schulprojekte in verschiedenen Bundesländern stattgefunden - etwa "‚Der Soziale Tag" oder "Aktion Tagwerk" -, in denen die Schüler einen Tag lang in Unternehmen und privaten Haushalten arbeiten konnten. Der dabei verdiente Lohn wurde im Einvernehmen mit den Schülern und den Arbeitgebern direkt an die jeweilige Organisation gespendet.
Die Oberfinanzdirektion Magdeburg hat jetzt auf eine Verständigung der obersten Finanzbehörden der Länder hingewiesen, wonach die im Rahmen dieser Projekte gespendeten Arbeitslöhne aus Billigkeits- und Vereinfachungsgründen nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn der Schüler anzusetzen sind. Die Vergütungen unterliegen auch nicht dem Lohnsteuerabzug. Im Gegenzug dürfen die Vergütungen aber auch nicht als Spende berücksichtigt werden. Deshalb müssen die Vereine darauf achten, dass keine Spendenbescheinigungen über die Vergütungen ausgestellt werden.
Hinweis: Verzichten Arbeitnehmer in Katastrophenfällen wie zum Beispiel dem Erdbeben in Japan oder der Hungersnot in Ostafrika auf die Auszahlung von Teilen des ihnen zustehenden Gehalts oder eines angesammelten Wertguthabens, ist dieser Arbeitslohn steuerfrei, wenn der Arbeitgeber die dafür eingesetzten Mittel für begünstigte Spenden verwendet und die Maßnahme im Lohnkonto vermerkt. Dieser Arbeitslohn darf nicht in der Lohnsteuerbescheinigung angegeben werden. Im Gegenzug dürfen die steuerfrei belassenen Lohnteile im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung dann aber auch nicht als Spende abgesetzt werden. Ansonsten käme es zu einer doppelten steuerlichen Begünstigung.
Zu beachten ist aber, dass für gespendeten Arbeitslohn - ungeachtet der Steuerfreiheit - weiterhin Beiträge zur Sozialversicherung anfallen.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |