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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Firmenwagen: Wenn der Arbeitnehmer für die Privatnutzung dazubezahlt

Leistet ein Arbeitnehmer an seinen Chef - oder auf dessen Weisung hin an einen Dritten - eine Zuzahlung für die Privatnutzung eines Firmenwagens, mindert dies den geldwerten Vorteil, den er für die Nutzungsüberlassung als Arbeitslohn versteuern muss. Das gilt unabhängig davon, ob das Nutzungsentgelt pauschal oder nach der tatsächlichen Nutzung des Wagens bemessen wird.

Das Bundesfinanzministerium hat sich kürzlich zur lohnsteuerlichen Behandlung solcher vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen für die Überlassung betrieblicher Fahrzeuge geäußert. Dabei hat es klargestellt, dass die vollständige oder teilweise Übernahme einzelner Kosten - etwa für das Tanken, die Wagenwäsche oder von Versicherungsbeiträgen - kein an der tatsächlichen Nutzung bemessenes Nutzungsentgelt ist. Das gilt weder dann, wenn zunächst der Arbeitgeber bezahlt und die Kosten anschließend an den Arbeitnehmer weiterreicht, noch dann, wenn der Arbeitnehmer zunächst pauschale Abschlagszahlungen leistet, die später exakt abgerechnet werden.

Soll die Zahlung eines Nutzungsentgelts die Höhe des geldwerten Vorteils mindern, darf also nicht die Weiterbelastung einzelner Kfz-Kosten vertraglich vereinbart werden. Stattdessen sollte der Arbeitgeber eine Pauschale kalkulieren. Wie er das tut, ist unerheblich.

Beispiel: Arbeitnehmer A muss 0,20 EUR pro privat gefahrenem Kilometer zahlen.

Der pauschale Nutzungswert kann um dieses Nutzungsentgelt gekürzt werden.

Beispiel: Arbeitnehmer B kann mittels einer Arbeitgeberkarte tanken und muss die privaten Treibstoffkosten selbst tragen.

Diese Kostenübernahme geht nicht als Nutzungsentgelt durch, so dass die Übernahme der Benzinkosten keine Kürzung des geldwerten Vorteils ermöglicht. Würde B stattdessen eine monatliche Pauschale von 200 EUR für privat veranlasste Treibstoffkosten zahlen, stünde der Kürzung nichts im Weg.

Wenn der geldwerte Vorteil aus einer Firmenwagengestellung mit der Listenpreismethode berechnet  wird (monatlich 1 % des Bruttolistenneupreises plus 0,03 % pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte), dann wird das Ergebnis um das Nutzungsentgelt gemindert. Bei der Fahrtenbuchmethode wird der auf die außerdienstliche Nutzung entfallende Anteil konkret ermittelt; die vom Arbeitnehmer getragenen Zuzahlungen fließen gar nicht erst in die Kfz-Gesamtkosten ein und erhöhen damit auch nicht den individuellen Nutzungswert. Zahlt der Arbeitnehmer eine Pauschale, ist der individuelle Nutzungswert um diesen Betrag zu kürzen.

Beispiel: Arbeitnehmer C hat die privat veranlassten Treibstoffkosten selbst zu tragen. Zusätzlich ist geregelt, dass er 0,10 EUR pro privat gefahrenem Kilometer zahlt.

Die Tankaufwendungen, die C selbst trägt, fließen nicht in die Gesamtkosten des Kfz ein. Anhand der niedrigeren Gesamtkosten wird der individuelle Nutzungswert ermittelt, den die zusätzlich gezahlten 0,10 EUR  noch einmal mindern.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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