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Doppelte Haushaltsführung: Erwachsene Kinder führen auch im Mehrgenerationenhaus meist einen eigenen Haushalt
Eine doppelte Haushaltsführung wird nur dann anerkannt, wenn der Arbeitnehmer am Erstwohnsitz seinen Lebensmittelpunkt unterhält und dort einen eigenen Haushalt führt. Insbesondere aber wenn sich sein Hauptwohnsitz bei den Eltern befindet, nimmt das Finanzamt häufig an, dass kein eigener Haushalt vorliegt, sondern der Arbeitnehmer lediglich in den Haushalt der Eltern eingegliedert ist, was zur Aberkennung der doppelten Haushaltsführung führt. Bereits im Jahr 2012 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass auch ein solcher Mehrgenerationenhaushalt als Erstwohnsitz des Arbeitnehmers anerkannt werden kann. In einem aktuelleren Urteil differenziert das Gericht jedoch ausdrücklich zwischen zwei Altersgruppen:
- Bei jungen Arbeitnehmern wird vermutet, dass sie noch in den elterlichen Haushalt eingegliedert sind. Sie unterhalten daher im Regelfall keinen steuerlich anzuerkennenden Ersthaushalt im elterlichen Haus.
- Bei erwachsenen Arbeitnehmern vermutet der BFH dagegen, dass sie die Haushaltsführung im Mehrgenerationenhaus aufgrund ihrer Reife regelmäßig mitbestimmen, so dass ihnen eine eigene Haushaltsführung zuerkannt werden kann. Das gilt insbesondere dann, wenn der erwachsene Arbeitnehmer an seinem Beschäftigungsort bloß eine Schlafstätte unterhält.
Hinweis: Der BFH geht davon aus, dass eine doppelte Haushaltsführung auch vorliegen kann, wenn der Arbeitnehmer sich nicht an den Kosten des Ersthaushalts beteiligt. Mit der neuen Reisekostenreform tritt der Gesetzgeber diesem Standpunkt jedoch ausdrücklich entgegen, denn darin ist geregelt, dass Arbeitnehmer ab 2014 die Kosten der Lebensführung in der Erstwohnung zumindest anteilig mittragen müssen.
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zum Thema: | Einkommensteuer |