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Unbefristete Versetzung: Regelmäßige Arbeitsstätte trotz absehbarer Einsatzdauer von vier Jahren

Ob und wo ein Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte (bis 2013: regelmäßige Arbeitsstätte) begründet, ist aus steuerlicher Sicht sehr bedeutsam. Von dieser Frage hängt insbesondere ab, in welcher Höhe der Arbeitnehmer seine Fahrtkosten abziehen darf: Im Fall einer ersten Tätigkeitsstätte kann er nur die Pendlerpauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer geltend machen. Liegt hingegen eine Auswärtstätigkeit vor, steht ihm ein Kostenabzug von 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer zu.

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein unbefristet versetzter Polizeibeamter selbst dann eine regelmäßige Arbeitsstätte an seinem neuen Einsatzort begründet, wenn seine dortige Verweildauer voraussichtlich nur vier Jahre beträgt. Im Urteilsfall war ein Polizeibeamter aus NRW zum 01.10.2000 unbefristet als Fachlehrer an ein Polizeiausbildungsinstitut versetzt worden. Nach dem sogenannten persönlichen Verwendungskonzept sollte er voraussichtlich zum 01.10.2004 wieder an seine bisherige Behörde zurückversetzt werden.

Der BFH urteilte, dass die Ausbildungsstätte seine regelmäßige Arbeitsstätte war und die Fahrten dorthin somit nur mit der Pendlerpauschale abgerechnet werden konnten. Denn der Polizist musste zu Beginn seiner neuen Tätigkeit davon ausgehen, dass er nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft an seiner neuen Dienststelle arbeiten wird. Die vorgesehene Verweildauer von vier Jahren ändert daran nichts, denn auch bei einer solchen Zeitspanne kann sich der Arbeitnehmer auf den neuen Einsatzort einstellen und seine Wegekosten entsprechend gering halten (z.B. durch die Bildung von Fahrgemeinschaften).

Hinweis: Das Urteil betrifft zwar einen Altfall aus dem Jahr 2008, es ist jedoch davon auszugehen, dass der Polizist auch nach der neuen Rechtslage ab 2014 eine erste Tätigkeitsstätte an der Polizeischule begründet hätte. Ab dem 01.01.2014 sind dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegungen des Arbeitgebers für die Bestimmung einer ersten Tätigkeitsstätte primäre Kriterien. Fehlt eine solche Zuordnung, bestimmt sich die erste Tätigkeitsstätte nach dem zeitlichen Umfang der Arbeitseinsätze.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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