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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Werbungskosten: Die berufliche Veranlassung muss für einen Umzug maßgeblich sein

Die Annahme einer nahezu ausschließlich beruflichen Veranlassung von Umzugskosten setzt voraus, dass Ihre nach dem Umzug verbleibende Fahrzeit im Berufsverkehr als normal anzusehen ist. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn Ihre neue Wohnung 255 km vom Einsatzort entfernt ist, auch wenn Sie dadurch eine tägliche Verkürzung der Fahrzeit herbeigeführt haben.

Als Arbeitnehmer können Sie Ihre Umzugskosten dann als Werbungskosten abziehen, wenn der Tapetenwechsel nahezu ausschließlich beruflich veranlasst war und private Gründe kaum eine Rolle gespielt haben. Eine berufliche Veranlassung ist insbesondere dann gegeben, wenn der Umzug:

  • aus Anlass der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit erfolgt oder
  • die Folge eines Arbeitsplatzwechsels ist und
  • die Zeitspanne für die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich vermindert wird bzw.
  • ohne Arbeitsplatzwechsel erfolgt, aber zu einer arbeitstäglichen Fahrzeitverkürzung von mindestens einer Stunde führt.

Private Begleitumstände stehen dem Werbungskostenabzug in der Regel sogar dann nicht entgegen, wenn der Umzug aus Anlass der Eheschließung oder der Geburt eines Kindes erfolgt oder mit dem Bezug eines Eigenheims verbunden ist.

Allerdings muss für eine nahezu ausschließlich berufliche Veranlassung der Umzugskosten die verbleibende Fahrzeit im Berufsverkehr als normal anzusehen sein. Diese Bedingung ist beispielsweise nicht erfüllt, wenn die neue Wohnung wie im Streitfall 255 km vom neuen Arbeitsort des Arbeitnehmers entfernt ist. Die verbleibende Fahrzeit übersteigt bei weitem die Zeitspanne, die ein Berufspendler üblicherweise für die täglichen Wege zwischen Wohnort und Arbeitsstätte auf sich nimmt. In einem solchen Fall müssen eher private Motive als  hauptursächlich für einen Umzug angesehen werden. Denn wäre die Fahrzeitverkürzung der ausschlaggebende Grund für den Umzug gewesen, würde es naheliegen, dass der Berufspendler eine Wohnung bezieht, die unmittelbar im Einzugsgebiet der Arbeitsstätte liegt.

Hinweis: Die Voraussetzungen für eine Geltendmachung der Umzugskosten als Werbungskosten gelten auch, wenn es sich nicht um die regelmäßige Arbeitsstätte handelt (ab 2014: erste Tätigkeitsstätte) und diese nur ein paarmal im Monat aufgesucht wird.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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