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Entfernungspauschale: Mautpflichtige Straße zählt trotz Kosten als kürzeste Verbindung
Grundsätzlich ist bei der Entfernungspauschale im Rahmen Ihrer Werbungskosten auf die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abzustellen. Nach Auffassung des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern kann das auch eine mautpflichtige Straße sein. Mit der ausnahmsweise maßgeblichen "verkehrsgünstigeren" Route ist nur eine Strecke gemeint, die Ihnen eine Zeitersparnis bringt, nicht jedoch eine Route, die zu einer Geldersparnis führt.
Dem Gesetzeswortlaut zufolge ist für die Bestimmung der Entfernung die kürzeste Straßenverbindung von den eigenen vier Wänden zum Betrieb unabhängig davon maßgebend, ob diese über eine mautpflichtige Straße führt. Eine davon abweichende Auslegung, indem bei der Berechnung der kürzesten Straßenverbindung lediglich mautfreie Straßen zugrunde gelegt werden, lässt sich weder der Begründung, noch dem Sinn und Zweck des Gesetzes entnehmen.
Die Entfernungsbestimmung richtet sich nach der Straßenverbindung und ist unabhängig von dem Verkehrsmittel, das tatsächlich für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird. Eine mögliche, aber von Ihnen nicht tatsächlich benutzte Straßenverbindung kann der Berechnung der Entfernungspauschale nicht zugrunde gelegt werden. Diese Grundsätze gelten auch, wenn Sie ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen, dessen Linienführung direkt über die verkehrsgünstigere Straßenverbindung erfolgt.
Hinweis: Eine von der kürzesten Straßenverbindung abweichende Strecke ist verkehrsgünstiger, wenn der Berufspendler die erste Tätigkeitsstätte - trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen - in der Regel schneller und pünktlicher erreicht. Eine Fährverbindung ist sowohl bei der Ermittlung der kürzesten Straßenverbindung als auch bei der Ermittlung der verkehrsgünstigsten Straßenverbindung einzubeziehen. Die Fährstrecke selbst ist dann jedoch nicht Teil der maßgebenden Entfernung. An ihrer Stelle können Sie die tatsächlichen Fährkosten berücksichtigen.
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zum Thema: | Einkommensteuer |