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Nettolohnvereinbarung: Einkommensteuernachzahlung ist nicht auf den Bruttobetrag hochzurechnen

Einen Einkommensteuererstattungsanspruch, den Sie als Arbeitnehmer im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung an Ihren Arbeitgeber abgetreten haben, ist im Rahmen des Lohnsteuereinbehalts nur durch einen Abzug vom laufenden Bruttoarbeitslohn und nicht durch Verminderung des laufenden Nettolohns zu berücksichtigen.

In diesem Sinne entschied das Finanzgericht Düsseldorf (FG) im Fall eines japanischen Staatsangehörigen, der aufgrund einer Entsendungsvereinbarung als Angestellter in Deutschland tätig war. Er hatte mit seinem Arbeitgeber eine sogenannte Nettolohnvereinbarung getroffen, wonach der Arbeitgeber den Nettolohn auszahlte und die darauf anfallenden Steuern übernahm. Im Rahmen von Veranlagungen anfallende Einkommensteuererstattungen wurden an den Arbeitgeber abgeführt. Kam es zu Nachzahlungen, wurden diese vom Arbeitgeber erbracht. Streitig war nun, ob die als Arbeitslohn zu erfassenden Einkommensteuernachzahlungen durch den Arbeitgeber den Brutto- oder den Nettolohn des Angestellten erhöhen.

Das FG stellte klar, dass bei einer Nettolohnvereinbarung die Einkommensteuernachzahlung durch den Arbeitgeber nicht auf den Bruttobetrag hochzurechnen ist. Dabei ging es um den Grundsatz, dass einem Angestellten auch dadurch Arbeitslohn zufließen kann, dass er Aufwendungen spart, die ein anderer - wie der Arbeitgeber - für ihn trägt. Zum Arbeitslohn gehören nämlich auch die Vorteile, die dem Arbeitnehmer deshalb zufließen, weil ihn der Arbeitgeber von der geschuldeten Lohnsteuer freistellt (sogenannte Nettolohnvereinbarung). Auch in diesem Fall ist der Arbeitnehmer Steuerschuldner. In der Einkommensteuerveranlagung eines Arbeitnehmers sind deshalb die um die vom Arbeitgeber übernommene Lohnsteuer erhöhten Nettobezüge als Arbeitslohn zu berücksichtigen.

Übrigens handelt es sich bei der Nachzahlung durch den Arbeitgeber nicht um einen Sachbezug, für den noch zusätzlich Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag zu erheben sind. Die Nachzahlung ist vielmehr bereits Teil des der Besteuerung unterliegenden Bruttoarbeitslohns.

Hinweis: Das FG hat die Revision zugelassen, da die Frage, ob bei einer Nettolohnvereinbarung die durch den Arbeitgeber übernommenen Steuernachzahlungen zu einer Erhöhung des Brutto- oder des Nettolohns führen, höchstrichterlich noch ungeklärt ist.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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