Aktuelles

Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.

Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Häuslicher Telearbeitsplatz: Kein Abzug von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer

Für den Abzug Ihrer Aufwendungen für einen häuslichen Telearbeitsplatz genügt es nicht, dass Sie nach Feierabend oder am Wochenende im häuslichen Arbeitszimmer Arbeiten verrichten, die grundsätzlich auch an dem anderen Arbeitsplatz verrichtet werden können. Auch der Aspekt des störungsfreien Arbeitens ist für die Frage, ob die Kerntätigkeit im Büro oder im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt wird, nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf kaum von Belang.

In dem entschiedenen Streitfall hatte ein Bankangestellter mit seinem Chef eine Zusatzvereinbarung über Telearbeit getroffen. Hiernach übte er seine Tätigkeit auch in seiner Privatwohnung aus, soweit nicht betriebliche Belange die Arbeitsleistung in den Räumen der Bank erforderten. Für die Telearbeit wurden ihm die erforderlichen Arbeits- und Hilfsmittel kostenlos zur Verfügung gestellt; zudem zahlte die Bank eine Pauschale für die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers. Der Arbeitsplatz in der Bank blieb erhalten. Der Anteil der Telearbeit wurde mit 40 % bis 60 % festgelegt.

Der Abzug der Arbeitszimmeraufwendungen wurde vom Finanzamt abgelehnt, weil der Bankangestellte nicht nachweisen konnte, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt seiner beruflichen Betätigung darstellte. Auch der auf 1.250 EUR begrenzte Werbungskostenabzug kam nicht in Betracht, weil ihm in der Bank ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Zwar waren aufgrund der bestehenden Notwendigkeit des Gebäudezutritts im Sicherheitsbereich die dortigen Aktivitäten eingeschränkt. Daraus folgte jedoch nicht zwangsläufig, dass seine Aufgaben nicht auch generell in der Bank hätten erledigt werden können.

Auf die Frage eines unbegrenzten Werbungskostenabzugs unter dem Gesichtspunkt des Arbeitszimmers als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung kam es vorliegend nicht mehr an. Der Abzug von Arbeitszimmeraufwendungen ist nämlich dem Grunde nach nur möglich, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, und scheidet demnach aus, wenn die Berufstätigkeit - wie im Streitfall - zum Teil an einem Arbeitsplatz außer Haus und zum Teil in einem häuslichen Arbeitszimmer verrichtet wird.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.