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Doppelte Haushaltsführung: Wann ein gemeinsamer Ersthaushalt mit den Eltern anerkannt wird
Dass das Alter auch seine guten Seiten hat, lässt sich zumindest hinsichtlich der doppelten Haushaltsführung bejahen. Denn ältere Arbeitnehmer haben seit einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2012 bessere Chancen, einen Ersthaushalt im Haus ihrer Eltern steuerlich durchzusetzen, als jüngere. Der BFH entschied damals, dass ein erwachsenes Kind nicht immer zwangsläufig in den Haushalt der Eltern eingegliedert ist (was zur Aberkennung einer doppelten Haushaltsführung führen würde), sondern es dort mitunter auch selbst die Haushaltsführung bestimmen kann.
Von diesem Grundsatz profitierte nun auch ein 52-jähriger angestellter Diplom-Ingenieur aus Nordrhein-Westfalen, der im Jahr 2008 neben seinem Zweitwohnsitz am Beschäftigungsort einen Erstwohnsitz in seinem Elternhaus unterhielt. Er nutzte die Räumlichkeiten dort gemeinsam mit seinem Vater. Zur alleinigen Nutzung stand ihm aber nur sein 12 Quadratmeter großes altes Kinderzimmer zur Verfügung. Der BFH erkannte hier die doppelte Haushaltsführung dem Grunde nach an. Begründung: Insbesondere bei älteren, wirtschaftlich selbständigen und berufstätigen Arbeitnehmern kann von einer maßgeblich mitbestimmten Haushaltsführung im Elternhaus ausgegangen werden, wenn die Zweitwohnung nur als bloße Schlafstätte dient und der Lebensmittelpunkt am Heimatort liegt. Der Arbeitnehmer muss zudem nicht zwingend über eine eigene abgeschlossene Wohnung im Elternhaus verfügen, er kann dort auch lediglich ein (Kinder-)Zimmer bewohnen. Zudem sind ein eigenes Bad und eine eigene Küche ebenfalls nicht erforderlich.
Hinweis: Der BFH erklärte in seinem Urteil auch, der Arbeitnehmer müsse sich nicht zwingend an den Kosten des Ersthausstands beteiligen, damit eine doppelte Haushaltsführung anerkannt wird. Für Veranlagungszeiträume ab 2014 kann hieran jedoch nicht mehr festgehalten werden, denn im Zuge der Reisekostenreform hat der Gesetzgeber geregelt, dass sich der Arbeitnehmer zwingend an den Aufwendungen des Ersthaushalts beteiligen muss. Laut Bundesfinanzministerium kann von einer finanziellen Beteiligung ausgegangen werden, wenn der Arbeitnehmer mehr als 10 % der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Haushaltsführung trägt (z.B. Miete, Mietnebenkosten, Kosten für Lebensmittel). Im Zuge der Neuregelung wurde auch bestimmt, dass der Ersthausstand künftig aus eigenem Recht (als Eigentümer oder Mieter) bzw. aus abgeleitetem Recht (z.B. als Ehegatte oder Lebenspartner) genutzt werden muss.
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zum Thema: | Einkommensteuer |