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Abfindungen: Auch Krankheiten spielen bei der Besteuerung eine Rolle
Wenn Ihnen der Arbeitgeber kündigt, wird nicht selten eine Abfindung gezahlt. Diese unterliegt einer tarifbegünstigten Einkommensteuer (Fünftelregelung), wenn eine sogenannte Zusammenballung Ihrer Einkünfte innerhalb eines Veranlagungszeitraums vorliegt. Um das zu prüfen, sind Ihre real verwirklichten Einkünfte mit den fiktiven Einkünften zu vergleichen, die Sie in dem Veranlagungszeitraum ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses erzielt hätten. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen (FG) sind dabei auch Ihre Erkrankungen und darauf beruhende voraussichtlich niedrigere Einkünfte zu berücksichtigen.
In dem entschiedenen Streitfall vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass bei der Besteuerung einer Abfindung auf die Einkommenssituation vor einer Erkrankung abzustellen ist. Das FG widersprach dieser Meinung: Maßgebend für eine Vergleichsbetrachtung sind vielmehr die Einkünfte, die sich bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses voraussichtlich ergeben hätten. Dabei ist die Formulierung der ungestörten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht so zu verstehen, dass Krankheiten bei der Vergleichsberechnung unberücksichtigt bleiben müssen. Vielmehr geht es um den Vergleich zwischen den tatsächlich erzielten Einkünften (einschließlich der Entschädigung) und den hypothetisch im Jahr erzielten Einkünften für den fiktiven Fall, dass das Arbeitsverhältnis fortgesetzt worden wäre. Richtschnur für die Schätzung der Einkünfte müssen immer die wahrscheinlichen tatsächlichen Verhältnisse sein und dies unter Ausblendung der Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis beendet wurde.
Nach diesen Grundsätzen war im Urteilsfall von einer begünstigten Zusammenballung der Einkünfte des dauerhaft erkrankten Arbeitnehmers auszugehen: Es war nicht wahrscheinlich, dass dieser wieder arbeitsfähig werden würde und dass er erneut Einkünfte in einer Größenordnung wie vor seiner Erkrankung erzielen würde. Die tatsächliche Entwicklung bestätigte diese Prognose. So war der Arbeitnehmer die ersten drei Monate des Folgejahres - ebenso wie das gesamte Vorjahr - krankgeschrieben. Danach erhielt er eine Erwerbsunfähigkeitsrente.
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zum Thema: | Einkommensteuer |