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Steuerpflicht im Zuflussjahr: Wenn eine Abfindung Jahre später zurückgezahlt werden muss
Die Einkommensteuer für Privatpersonen ist eine Jahressteuer. Das heißt, dass die Besteuerungsgrundlagen für jedes Kalenderjahr neu ermittelt werden und dass immer nur diejenigen Einnahmen der Einkommensteuer unterliegen, die in dem jeweiligen Kalenderjahr zugeflossen sind. Im Steuerrecht spricht man hierbei vom sogenannten Zuflussprinzip. Als zugeflossen gilt bei Angestellten grob gesagt, was als Arbeitslohn gezahlt wurde. Und auch die Rückzahlung von zu viel oder unrechtmäßig gezahltem Lohn beurteilen die Finanzbehörden nach dem Zuflussprinzip.
Die Auswirkungen dieser Regelung sind bei Lohnnachberechnungen aufgrund von Krankheit oder Ähnlichem meist kaum spürbar. Im Fall einer höheren Abfindung oder bei nachgezahltem Lohn aufgrund eines Rechtsstreits mit dem Arbeitgeber sind sie jedoch mitunter gravierend.
Das Finanzgericht Köln hat vor kurzem über den Fall eines Angestellten geurteilt, der vor dem Landesarbeitsgericht eine hohe nachträgliche Lohnzahlung erstritten hatte, die ihm im Jahr 2007 auch ausgezahlt worden war. Da er den Betrag in letzter Instanz aber wieder zurückzahlen musste (im Jahr 2010), beantragte der Angestellte die Änderung seines Einkommensteuerbescheids für 2007. Seine darin angegebenen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sollten wieder reduziert werden, damit sein individueller Steuersatz für 2007 - der durch den erheblich erhöhten Lohnzufluss stark angestiegen war - wieder niedriger ausfällt. Dabei berief er sich auf die Feststellung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), nach der sein Arbeitsverhältnis in der Zeit, für die er die Nachzahlung erstritten hatte, zivilrechtlich gar nicht mehr bestanden hatte.
Doch ging seine "Milchmädchenrechnung" leider nicht auf: Denn Zahlungen bleiben selbst dann im Zuflussjahr steuerpflichtig (hier: 2007), wenn das BAG nachfolgend feststellt, dass gar kein wirksames Arbeitsverhältnis mehr bestanden hat. Rückzahlungen gehen dagegen - ebenfalls nach dem Zuflussprinzip - erst im Jahr der Rückzahlung als negative Einnahmen in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer ein (hier: 2010). Der Arbeitnehmer konnte seinen Steuersatz für 2007 also nicht mehr rückwirkend reduzieren.
Hinweis: Auch bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten sollten Sie uns einbinden, damit wir hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen eine Einschätzung abgeben können.
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zum Thema: | Einkommensteuer |