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Lohnsteuerabzug durch Dritte: Keine Haftung des Arbeitgebers bei vorschriftsmäßigem Nichteinbehalt
Als Arbeitgeber haften Sie nicht nur für die Lohnsteuer, die sie selbst einbehalten und abführen müssen - Ihre Haftung erstreckt sich auch auf die Lohnsteuerbeträge, die ein Dritter abführen muss, sofern Ihre Arbeitnehmer gegen diesen einen tarifvertraglichen Anspruch auf Arbeitslohn haben.
Einen solchen Fall der Lohnsteuerhaftung hat der Bundesfinanzhof (BFH) untersucht. Vorliegend hatte die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (= Dritter) sogenannte Abgeltungszahlungen für Urlaubsentschädigungen an die Bauarbeiter des klagenden Arbeitgebers ausgezahlt, ohne davon Lohnsteuer einzubehalten. Dieses Prozedere ging auf eine schriftliche Auskunft ihres Betriebsstättenfinanzamts zurück, wonach die Kasse für Arbeitnehmer mit weniger als 183 inländischen Beschäftigungstagen im Jahr keinen Steuerabzug vornehmen musste; die Auskunft erging im Einvernehmen mit dem zuständigen Landesfinanzministerium.
Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung gelangte das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers später zu der Ansicht, dass die ausgezahlten Gelder sehr wohl dem Lohnsteuerabzug hätten unterworfen werden müssen. Daraufhin forderte das Amt die entgangene Lohnsteuer per Haftungsbescheid vom Arbeitgeber nach. Der BFH erklärte diesen Bescheid allerdings für rechtswidrig und wies darauf hin, dass eine Haftung des Arbeitgebers nur dann in Betracht kommt, wenn dem Dritten ein Fehlverhalten angelastet werden kann (nicht vorschriftsmäßiger Steuereinbehalt). Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall, da die Urlaubskasse mit ihrem unterbliebenen Lohnsteuereinbehalt den Weisungen einer Landesfinanzbehörde gefolgt war.
Hinweis: Die Entscheidung des BFH verdeutlicht: Nicht jeder unterlassene Lohnsteuerabzug eines Dritten führt dazu, dass der Arbeitgeber später in Haftung genommen werden kann. Entscheidend ist, ob der Dritte vorschriftsmäßig oder vorschriftswidrig vorgegangen ist. Allerdings kann nicht jedwede Auskunft der Finanzämter zur Klärung dieser Frage herangezogen werden. Vielmehr ist das Vorgehen eines Dritten einzig dann vorschriftsmäßig, wenn es auf einer erteilten Lohnsteueranrufungsauskunft des Finanzamts oder - wie im Urteilsfall - auf den Vorgaben der zuständigen Finanzbehörden der Länder oder des Bundes beruht.
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zum Thema: | Einkommensteuer |