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Mindestlohn ab 2015: Besonderheiten der Berechnung, Haftung und Sanktionen
Ob Sie Arbeitgeber oder Arbeitnehmer sind - Sie wissen, dass ab dem 01.01.2015 ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 EUR pro Stunde gilt. In beiden Fällen bekommen Sie die Auswirkungen zu spüren. Und selbst wenn Sie als Unternehmer gar keine eigenen Angestellten haben, sollten Sie diesen Artikel lesen, um sich im Zweifel eine unangenehme Überraschung zu ersparen.
Besonders wichtig ist es, sich einige Fragen hinsichtlich der Berechnung der Stundenzahl, des tatsächlich maßgebenden Lohns und zur Haftung bzw. zu den Konsequenzen eines Verstoßes gegen das Mindestlohngesetz zu beantworten.
Grundsätzlich gilt der Mindestlohn für alle Branchen. Ausnahmen vom Grundsatz sind natürlich vorhanden - wir schreiben hier schließlich über ein Gesetz. Für diese Ausnahmen gibt es unterschiedliche Übergangsfristen, die sich bis Ende 2017 ziehen können. Betroffen sind insbesondere die Branchen, für die ein Tarifvertrag mit Entgelten unterhalb des Mindestlohns gilt. Beispielsweise sind die fleischverarbeitende Industrie, das Friseurhandwerk, die Zeitarbeit, die Landwirtschaft, Gebäudereinigung und Zeitungszusteller betroffen.
Berechnungsgrundlage für den Mindestlohn sind der Arbeitnehmer-Bruttostundenlohn und die Annahme, dass ein Monat 4,35 Wochen hat. Bei 40 Arbeitsstunden pro Woche sind somit 174 Stunden pro Monat in die Rechnung einzubeziehen.
Allerdings sind nicht alle Lohnbestandteile in den Mindestlohn einzuberechnen. Wochenendzuschläge und Prämien bleiben zum Beispiel außen vor; lediglich die betriebliche Altersvorsorge erhöht den maßgeblichen Mindestlohn. Einmalzahlungen, sofern tariflich vereinbart, gehören ebenfalls dazu; ob das auch für Weihnachts- und Urlaubsgelder gilt, wird derzeit unterschiedlich interpretiert. (Die Bundesregierung geht davon aus, dass diese Bestandteile dem Arbeitsentgelt in dem Jahr hinzugerechnet werden, in dem sie gezahlt werden.)
Sollte ein Arbeitgeber bewusst oder unbewusst gegen das Mindestlohngesetz verstoßen, wird dies spätestens bei der - mindestens alle vier Jahre stattfindenden - Lohnprüfung der Rentenversicherung sichtbar. Eine Nachforderung der Sozialabgaben - und zwar sowohl der Arbeitnehmer- als auch der Arbeitgeberbeiträge - ist dann die Folge. Der Arbeitnehmer kann den zu gering ausgezahlten Lohn ebenfalls nachfordern. Dafür haftet der Arbeitgeber.
Selbst Unternehmer ohne eigene Angestellte können für einen in zu niedriger Höhe abgeführten Lohn eines Subunternehmers haften: in diesem Fall jedoch nur für den Nettolohn des beim Subunternehmer angestellten Mitarbeiters
Hinweis: Den neuen Mindestlohn müssen Sie also nicht nur als Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten, sondern auch als Unternehmer ohne eigene Angestellte. Haben Sie noch Beratungsbedarf - beispielsweise für kurzfristig Beschäftigte, Studenten, Auszubildende oder, oder, oder -, dann vereinbaren Sie bitte einen Termin mit uns.
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