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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Umzugskosten: Beträge für Unterrichtskosten und Umzugsauslagen erhöhen sich
Zieht ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen um, kann er seine Umzugskosten als Werbungskosten abziehen. Das Finanzamt erkennt allerdings maximal die Kosten an, die ein Bundesbeamter als höchste Umzugskostenvergütung erhalten würde.
Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten gehören unter anderem jene für die umzugsbedingte Unterrichtung (Nachhilfe) des eigenen Kindes - und zwar bis zu Höchstbeträgen, die sich aus dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) ergeben. Für sonstige Umzugsauslagen (z.B. Kosten für Pkw-Ummeldung, Einbau einer Küche) kann der Arbeitnehmer entweder einen festgelegten Pauschbetrag aus dem BUKG oder aber seine tatsächlichen Kosten abziehen.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem neuen Schreiben auf die Erhöhung der Beträge hingewiesen. Demnach gelten für Unterrichtungskosten folgende Höchstbeträge (maßgeblich ist der Tag der Umzugsbeendigung):
- ab dem 01.08.2013: 1.752 EUR
- ab dem 01.03.2014: 1.802 EUR
- ab dem 01.03.2015: 1.841 EUR
Für sonstige Umzugsauslagen ergeben sich folgende Pauschbeträge (maßgeblich ist ebenfalls der Tag der Umzugsbeendigung):
ab dem 01.08.2013 | ab dem 01.03.2014 | ab dem 01.03.2015 | |
für Verheiratete | 1.390 EUR | 1.429 EUR | 1.460 EUR |
für Ledige | 695 EUR | 715 EUR | 730 EUR |
Erhöhung für weitere Personen (außer Eheleuten und Lebenspartnern) | 306 EUR | 315 EUR | 322 EUR |
Hinweis: Eine berufliche Veranlassung des Umzugs nehmen die Finanzämter insbesondere dann an, wenn der Arbeitnehmer durch den Wohnortwechsel eine tägliche Fahrzeitersparnis von mindestens einer Stunde erreicht. Bei einem privat veranlassten Umzug ist ein Werbungskostenabzug ausgeschlossen, allerdings kann ein Teil der Aufwendungen (z.B. für Umzugsunternehmen) als haushaltsnahe Dienstleistung abgezogen werden.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |