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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Ermäßigte Besteuerung: Abfindungen sollten komplett in einem Kalenderjahr ausgezahlt werden
Abfindungen, die ein Arbeitnehmer für den Verlust seines Arbeitsplatzes erhält, können mit einem ermäßigten Einkommensteuersatz versteuert werden, wenn sie zusammengeballt in nur einem Veranlagungszeitraum zufließen.
Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) weist in einer aktuellen Pressemitteilung darauf hin, dass der Bundesfinanzhof eine ermäßigte Besteuerung kürzlich in einem Fall abgelehnt hat, in dem ein 12,6%iger Teil einer Abfindung in einem anderen Jahr als die Hauptleistung ausgezahlt worden war. Daher rät der Verband Arbeitnehmern, mit ihrem Arbeitgeber die Auszahlung in nur einem Kalenderjahr zu vereinbaren. Zudem sollten die Arbeitsparteien möglichst vertraglich regeln, dass die Abfindung erst im Jahr nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Auszahlung kommt, sofern der Arbeitnehmer in diesem Jahr geringere Einkünfte erwartet (z.B. wegen Arbeitslosigkeit). So lassen sich günstige Progressionseffekte ausnutzen.
Beispiel: Der ledige Herr Mustermann unterschreibt 2012 eine Aufhebungsvereinbarung und erhält für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung von 40.000 EUR. Sein zu versteuerndes Einkommen beläuft sich im Jahr 2012 auf 45.000 EUR und im Jahr 2013 auf 20.000 EUR (jeweils ohne Abfindung).
Je nach vereinbarter Auszahlungsvariante ergibt sich für ihn folgende Steuerlast:
festgesetzte Einkommensteuer einschließlich SolZ in | 2012 | 2013 | gesamt |
Variante 1: Die Abfindung wird in zwei Raten à 20.000 EUR in 2012 und 2013 ausgezahlt (keine Zusammenballung). | 20.180 EUR | 9.477 EUR | 29.657 EUR |
Variante 2: Die Abfindung wird in voller Höhe in 2013 ausgezahlt. | 11.467 EUR | 14.972 EUR | 26.439 EUR |
Die Vergleichsberechnung zeigt, dass sich allein durch die günstige Wahl des Zahlungszeitpunkts eine Steuerersparnis von 3.218 EUR erzielen lässt.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |