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Ehrenmitgliedschaft in Golfclub: Löst unentgeltliche Spielberechtigung einen geldwerten Vorteil aus?
Auf dem Golfplatz werden bekanntlich die besten Geschäfte gemacht. Da verwundert es kaum, wenn Firmen ihre Vorstandsmitglieder auf eigene Kosten mit einer sogenannten Firmenspielberechtigung auf den Platz schicken.
Hinweis: Die Beitragsübernahme durch die Firma löst in der Regel einen geldwerten Vorteil aus, der vom Vorstandsmitglied als Arbeitslohn versteuert werden muss.
Wie es sich steuerlich verhält, wenn ein zuvor firmenspielberechtigter Vorstand mit Eintritt in den Ruhestand eine lebenslange und kostenlose Ehrenmitgliedschaft vom Golfclub erhält, hat jüngst der Bundesfinanzhof (BFH) untersucht. Das Gericht hob die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) auf, das in der Gewährung der Ehrenmitgliedschaft eine Leistung für die frühere Vorstandstätigkeit gesehen hatte (= Arbeitslohn).
Dem BFH war diese Schlussfolgerung zu voreilig, er verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung zurück an das FG. Dort muss nun zunächst geklärt werden, ob die Ehrenmitgliedschaft eine direkte Zuwendung des Arbeitgebers war oder eine echte Drittzuwendung des Golfclubbetreibers. Bei der Prüfung muss das FG folgende Grundsätze beachten:
Arbeitslohn liegt nicht allein deshalb vor, weil allen firmenspielberechtigten Vorstandsmitgliedern eine Ehrenmitgliedschaft zuteilwurde und der Arbeitgeber bei der Verschaffung jener mitgewirkt hat; entscheidend ist vielmehr der Rechtsgrund der Zuwendung.
Eine direkte Zuwendung des Arbeitgebers kommt in Betracht, wenn dieser die spätere Ehrenmitgliedschaft für sein Vorstandsmitglied bereits durch den Kauf der Firmenspielberechtigung miterworben hat. Gleiches gilt, wenn der Betreiber des Golfplatzes (an dem der Arbeitgeber beteiligt war) den Vorteil aufgrund dieses Gesellschaftsverhältnisses gewährt hatte.
Liegt eine echte Drittzuwendung vor, muss das FG weiter klären, ob der Golfclubbetreiber die Ehrenmitgliedschaft womöglich aus eigenem wirtschaftlichen Interesse gewährt hat, zum Beispiel um das Vorstandsmitglied wegen seiner Reputation oder seiner wirtschaftlichen Kontakte an den Club zu binden, was gegen eine Vorteilsgewährung sprechen würde.
Hinweis: Dreh- und Angelpunkt bei der Prüfung der Vorteilsgewährung ist also, ob mit der Ehrenmitgliedschaft die frühere Arbeitsleistung des Vorstandsmitglieds entlohnt worden ist.
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