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Trinkgelder: Steuerfreiheit erfordert kundenähnliches Verhältnis
Trinkgelder bleiben nach dem Einkommensteuergesetz steuerfrei, wenn sie einem Arbeitnehmer (anlässlich seiner Arbeitsleistung) freiwillig von Dritten gezahlt werden. Zu den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen gehört, dass der Arbeitnehmer auf die Gelder keinen Rechtsanspruch haben darf und sie zusätzlich zu dem Betrag erhalten muss, der für seine Arbeitsleistung zu zahlen ist.
Dass der Steuerbefreiungstatbestand nicht überstrapaziert werden kann, zeigt der Fall einer Notarassessorin aus Mecklenburg-Vorpommern, die im Jahr 2009 diverse Vertretungstätigkeiten für Notare übernommen hatte. Die vertretenen Notare hatten hierfür nach der Abgabensatzung der Landesnotarkasse ein bestimmtes Entgelt an die Ländernotarkasse gezahlt. Unabhängig von diesem Entgelt hatten sie der Frau zudem freiwillig (und ohne Rechtsanspruch) Geldbeträge von insgesamt 1.000 EUR zugewandt, die diese in ihrer Einkommensteuererklärung 2009 als steuerfreies Trinkgeld deklariert hatte. Das Finanzamt hatte die Beträge hingegen als steuerpflichtigen Arbeitslohn angesetzt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnte eine Einordnung als steuerfreies Trinkgeld ebenfalls ab und wies darauf hin, dass der Begriff des Trinkgeldes ein Kunden- oder kundenähnliches Verhältnis voraussetzt, das zu den Notaren im Entscheidungsfall nicht bestand (und nicht bestehen konnte). Nach Auffassung des BFH schließt bereits die rechtliche Ausgestaltung des Notarberufes aus, dass freiwillige Zahlungen an Notarassessoren für deren Vertretungstätigkeit als steuerfreies Trinkgeld eingestuft werden können. Notarassessoren gehören nach Gerichtsmeinung zudem nicht zu der typischen Berufsgruppe, in der Trinkgelder traditionell ein zusätzlicher Entlohnungsbestandteil sind. Die Assessorin muss die Gelder daher im Ergebnis als Arbeitslohn versteuern.
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zum Thema: | Einkommensteuer |