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Doppelte Haushaltsführung: Lebensmittelpunkt entscheidet über Kostenabzug
Kosten einer doppelten Haushaltsführung dürfen nur dann als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn der Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers bzw. Selbständigen weiterhin am Ort der Hauptwohnung beibehalten wird. Verlagert sich der Mittelpunkt an den Beschäftigungsort, ist ein Kostenabzug nicht mehr zulässig.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) muss anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls geprüft werden, an welchem Ort der Lebensmittelpunkt liegt. Für kinderlose Ehegatten, die am Beschäftigungsort gemeinsam eine familiengerechte Wohnung bewohnen, ist "in der Regel" anzunehmen, dass sich dort auch ihr Lebensmittelpunkt befindet, so dass sie Kosten einer doppelten Haushaltsführung nicht abziehen können. Nach einem aktuellen Urteil des BFH gilt diese Vermutung erst recht, wenn Eheleute gemeinsam mit ihren Kindern in einer familiengerechten Wohnung am Beschäftigungsort leben.
Im zugrundeliegenden Fall waren ein Unfallchirurg und eine Arztsekretärin zusammen mit ihren Kindern in eine 130 qm große Vierzimmerwohnung an ihrem neuen Beschäftigungsort gezogen. Die Kinder gingen dort auch zur Schule. Das gemeinsame Einfamilienhaus in ihrem Heimatort behielten sie bei.
Der BFH erkannte die geltend gemachten Kosten für eine doppelte Haushaltsführung nicht an und verwies darauf, dass sich der Lebensmittelpunkt der Familie nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) an den Beschäftigungsort verlagert habe. Das FG habe alle Umstände des Einzelfalls beleuchtet und zutreffend auf das überwiegend am Beschäftigungsort stattfindende Familienleben abgestellt.
Hinweis: Berufstätige (mit und ohne Kinder) können durch eine umfassende Dokumentation die "Regelvermutung" zum Lebensmittelpunkt widerlegen und vor dem Finanzamt glaubhaft machen, dass ihr Lebensmittelpunkt noch am Ort ihrer Hauptwohnung liegt. Hierfür müssen sie in erster Linie nachweisen, dass ihr Privatleben hauptsächlich am Ort der Hauptwohnung stattfindet bzw. stattgefunden hat (z.B. durch Einkaufsquittungen, Vereinsmitgliedschaften, Strom- und Wasserabrechnungen).
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zum Thema: | Einkommensteuer |