Aktuelles
Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.
Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Doppelte Haushaltsführung: Lebensmittelpunkt entscheidet über Kostenabzug
Pendlerpauschale: Wie viele Arbeitstage dürfen angegeben werden?
Betriebliche Gesundheitsförderung: Wie Arbeitsparteien den Freibetrag von 600 EUR nutzen können
Berufliche Auswärtstätigkeiten: Verpflegungspauschalen wurden zum 01.01.2020 erhöht
Steuerjahr 2020: Welche Änderungen sich im Lohnsektor ergeben
Berufskraftfahrer: Ab 2020 lässt sich eine Übernachtungspauschale von 8 EUR abziehen
Einkommensteuer: Erste Tätigkeitsstätte eines Feuerwehrmanns
Einkommensteuer: Kosten einer Zweitwohnung als Werbungskosten
Steuerjahr 2020: Welche Änderungen sich im Lohnsektor ergeben
Für Erwerbstätige bringt das Jahr 2020 diverse steuer- und beitragsrechtliche Änderungen mit sich:
- Mindestlohn: Der gesetzliche Mindestlohn wurde um 0,16 EUR auf 9,35 EUR pro Arbeitsstunde angehoben. Von dieser geringfügigen Anhebung profitieren auch Minijobber. Sie können nach wie vor 48 Stunden pro Monat arbeiten, ohne die 450-EUR-Grenze zu überschreiten.
- Auszubildende: Neuerdings erhalten Auszubildende eine gesetzliche Mindestvergütung. Wer seine Ausbildung in 2020 in einem nichttarifgebundenen Unternehmen beginnt, erhält mindestens 515 EUR pro Monat für das erste Ausbildungsjahr. Im zweiten Jahr liegt die Mindestvergütung bei 608 EUR, im dritten Jahr bei 695 EUR und im vierten Jahr bei 721 EUR. Wer seine Ausbildung bereits vor 2020 begonnen hat, kann von der Regelung nicht profitieren.
- Grundfreibetrag: Zum 01.01.2020 wurde der Grundfreibetrag um 240 EUR auf 9.408 EUR pro Person angehoben (für zusammenveranlagte Ehepaare gilt der doppelte Betrag).
- Grenzsteuersatz: Zur Abmilderung der sogenannten kalten Progression wurden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs um 1,95 % angehoben.
- Arbeitslosenversicherung: Der Prozentsatz für die gesetzliche Arbeitslosenversicherung ist von 2,5 % auf 2,4 % gesunken.
- Krankenversicherung: Der von jeder Krankenkasse selbst festgelegte Zusatzbeitrag für die gesetzliche Krankenversicherung hat sich von 0,9 % auf 1,1 % des Einkommens erhöht.
- Beitragsbemessungsgrenzen: Eine Anhebung ist auch bei den Beitragsbemessungsgrenzen erfolgt, bis zu denen Beiträge in die Rentenversicherung und die Kranken- und Pflegeversicherung eingezahlt werden müssen. Für die allgemeine Rentenversicherung liegt die Grenze in den alten Bundesländern bei 6.900 EUR brutto pro Monat (bisher: 6.700 EUR) und in den neuen Bundesländern bei 6.450 EUR (bisher: 6.150 EUR). Bei der Kranken- und Pflegeversicherung liegt die neue Einzahlungsgrenze bundesweit bei 4.687,50 EUR (bisher: 4.537,50 EUR).
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |