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Einmalzahlung einer Pensionskasse: Einkünfte können einem ermäßigten Steuersatz unterliegen
Außerordentliche Einkünfte wie beispielsweise Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten können mit einem ermäßigten Einkommensteuersatz versteuert werden (sog. Fünftelregelung). Der Steuergesetzgeber möchte durch diese Vergünstigung Progressionsnachteile abmildern, die ein außerordentlich erhöhtes Einkommen bei regulärer Besteuerung nach sich ziehen würde.
Ob diese Steuerermäßigung auch auf Einmalzahlungen einer Pensionskasse anwendbar ist, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) näher untersucht. Im zugrundeliegenden Urteilsfall hatte ein Arbeitnehmer 2016 einen Einmalbetrag von 25.956 EUR von einer Pensionskasse erhalten und als sonstige Einkünfte versteuert. Der Auszahlung lagen zwei Rentenversicherungsverträge zugrunde, die frühere Arbeitgeber des Arbeitnehmers für Letzteren im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossen hatten (Bruttoentgeltumwandlung). Die monatlichen Beiträge waren als steuerfrei behandelt worden. Da der Arbeitnehmer in einen finanziellen Engpass geraten war, wurden die Verträge zunächst beitragsfrei gestellt und schließlich gekündigt. Die Einmalzahlung errechnete sich aus den Versicherungswerten und Überschussanteilen.
Das Finanzamt lehnte eine ermäßigte Besteuerung der sonstigen Einkünfte nach der Fünftelregelung ab, wogegen der Arbeitnehmer klagte. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) sah die Einmalzahlung in erster Instanz als begünstigte Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten an und gab der Klage statt. Der BFH hob das Urteil nun jedoch auf und verwies die Sache zurück an das FG.
Die Bundesrichter argumentierten, dass noch nicht hinreichend geklärt sei, ob die Voraussetzungen für eine ermäßigte Besteuerung tatsächlich erfüllt waren. Die Anwendung der Steuerermäßigung setze zusätzlich voraus, dass die Einkünfte "außerordentlich" seien. Dieses Merkmal sieht die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung erst als erfüllt an, wenn eine Einmalzahlung für den betreffenden Lebens-, Wirtschafts- und Regelungsbereich atypisch ist. Hierzu hat das FG bis dato noch keine ausreichenden Feststellungen getroffen.
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