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Einkommensteuer: Vorweggenommene Werbungskosten durch ein Masterstudium

Kosten für ein Studium können als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn bereits eine Ausbildung abgeschlossen wurde und das Studium im Zusammenhang mit einer zukünftigen Tätigkeit steht. Aber welche Kosten können als Werbungskosten angesetzt werden? Und wie ist es eigentlich, wenn man ein Stipendium erhält? Vermindern sich dadurch die Werbungskosten? Das Finanzgericht München (FG) musste dies entscheiden.

Die Klägerin hatte ein Studium der Rechtswissenschaften absolviert. Vom 15.08.2013 bis zum 14.05.2014 absolvierte sie ein Masterstudium in den USA. Seit August 2014 war sie als Rechtsanwältin tätig. Für ihr Masterstudium erhielt sie ein steuerfreies Stipendium des Deutschen Akademischen Austauschdiensts e.V. (DAAD). Die von der Klägerin im Zusammenhang mit dem Studienaufenthalt in den USA in den Steuererklärungen als Werbungskosten geltend gemachten Fortbildungskosten erkannte das Finanzamt nach Abzug des Reisekostenzuschusses, des Zuschusses für die Studiengebühren sowie der monatlichen Stipendienzahlungen an. Die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre sowie die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12. der Streitjahre (Verlustfeststellungsbescheide) wurden dementsprechend erlassen. Die Klägerin beantragte jedoch, die Werbungskosten ohne Abzug der Stipendienzahlungen als Werbungskosten anzuerkennen.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Kosten des Masterstudiums sind an sich vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Sie sind nach Abschluss der juristischen Ausbildung der Klägerin durch die Zweite Juristische Staatsprüfung angefallen. Als Werbungskosten können nur Aufwendungen abgezogen werden, mit denen der Steuerpflichtige tatsächlich wirtschaftlich belastet ist. Das Finanzamt hatte daher den Reisekostenzuschuss und die übernommenen Studiengebühren zu Recht abgezogen. Auch die monatlichen Stipendienleistungen sind gegen die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungenund die Kosten für Miete und Möbel zu rechnen. Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die Stipendienleistungen nicht mit einem Meisterbonus vergleichbar.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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