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Firmenwagen: Wo ist die erste Tätigkeitsstätte eines Bauleiters?
In Ihrer Einkommensteuererklärung können Sie auch Fahrtkosten geltend machen, die im Zusammenhang mit nichtselbständiger Tätigkeit stehen. Wenn eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, können aber nur Fahrtkosten in Höhe von 0,30 EUR ab dem 1. bzw. 0,35 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer geltend gemacht werden. Eine Erhöhung der Pauschale auf 0,38 EUR ab dem 21. Kilometer war ursprünglich erst ab 2024 geplant, soll nach dem Entwurf des Steuerentlastungsgesetzes 2022 nun aber bereits auf das Jahr 2022 vorgezogen werden.
Ob es eine solche erste Tätigkeitsstätte gibt und wo diese ist, kann manchmal schwer zu klären sein. Im Streitfall stellte sich die Frage, ob ein Bauleiter an seinem "Einstellungsort" seine erste Tätigkeitsstätte hat. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (FG) musste im Streitfall entscheiden.
Der Kläger war als Bauleiter bei einem international tätigen Bauunternehmen beschäftigt. In seinem Arbeitsvertrag war N als "Einstellungsort" angegeben. Ihm stand ein Firmenwagen zur Verfügung, bei dem der geldwerte Vorteil pauschal entsprechend der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ermittelt wurde. In der Einkommensteuererklärung machte er die Entfernungspauschale zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte geltend. Des Weiteren gab er Verpflegungsmehraufwendungen für eine inländische Auswärtstätigkeit an. Letztere erkannte das Finanzamt nicht an. Im Einspruchsverfahren vertrat der Kläger dann die Ansicht, dass er keine erste Tätigkeitsstätte habe und somit der geldwerte Vorteil zu korrigieren sei.
Seine Klage vor dem FG war erfolgreich. Erste Tätigkeitsstätte sei die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Die Zuordnung werde durch die arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt. Am "Einstellungsort" N befinde sich zwar eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, jedoch sei der Kläger dieser in den Streitjahren nicht zugeordnet gewesen. Vielmehr sei er dem Bezirk der Niederlassung N zugeordnet gewesen. Auch habe es keine konkludente Zuordnung gegeben.
Des Weiteren sei der Kläger nicht an zwei vollen Arbeitstagen pro Woche oder zu einem Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit in der Niederlassung N tätig gewesen. Da es an einer ersten Tätigkeitsstätte mangele, sei auch kein geldwerter Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte zu berücksichtigen.
Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Sollte bei Ihnen ein ähnlicher Fall vorliegen, sollte Einspruch eingelegt werden.
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