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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Die 1-%-Versteuerung von Dienstwagen: Selbst getragene private Maut-, Fähr- und Parkkosten mindern den Vorteil nicht

Dürfen Arbeitnehmer ihren Dienstwagen auch für private Zwecke nutzen, versteuern sie diesen geldwerten Vorteil häufig nach der sogenannten 1-%-Regelung. Sofern sie sich selbst an den Kosten des Dienstwagens beteiligen, können sie diese Zuzahlung häufig von ihrem zu versteuernden Nutzungsvorteil abziehen. Eine solche Kostenbeteiligung ist häufig ein Weg, um den Dienstwagen mit zusätzlicher Sonderausstattung zu versehen, die der Arbeitgeber selbst nicht bezahlt hätte.

Einschränkend hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun aber entschieden, dass selbst getragene Aufwendungen des Arbeitnehmers den geldwerten Vorteil nur mindern, wenn diese bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der 1-%-Regelung erfasst wären.

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der seinen 1-%-Vorteil um selbst getragene Maut-, Fähr- und Parkkosten sowie die Absetzung für Abnutzung (AfA) eines privat angeschafften Fahrradträgers für den Dienstwagen mindern wollte. Die Maut-, Fähr- und Parkkosten betrafen allesamt private Urlaubsreisen und Privatfahrten. Das Finanzamt versagte die Minderung des geldwerten Vorteils und erhielt nun Rückendeckung vom BFH.

Die Bundesrichter wiesen darauf hin, dass Maut-, Fähr- und Parkkosten, die einem Arbeitnehmer auf Privatfahrten entstünden, einen eigenständigen geldwerten Vorteil begründeten, wenn sie vom Arbeitgeber übernommen würden. Sie wären in diesem Fall nicht vom pauschal ermittelten 1-%-Vorteil gedeckt. Daraus ergibt sich nach Gerichtsmeinung im Umkehrschluss, dass der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers aus der Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs nicht gemindert werden kann, wenn der Arbeitnehmer diese Aufwendungen selbst trägt. Dies gilt ebenso für die Abschreibung des erworbenen Fahrradträgers.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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