Aktuelles
Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.
Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Schweizer Pilot ist kein Grenzgänger: Arbeitsort liegt bei Langstreckenflügen im Luftraum außerhalb Deutschlands
Wer in der Schweiz wohnt und in Deutschland arbeitet, kann unter die Grenzgängerregelung fallen, die sich aus dem zwischen den beiden Ländern geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen ergibt. In diesem Fall wird der Arbeitslohn in der Schweiz besteuert und in Deutschland wird nur ein Lohnsteuerabzug begrenzt auf 4,5 % des Bruttoarbeitslohns (Quellensteuerabzug) vorgenommen.
Ein in der Schweiz ansässiger Pilot, der für ein Luftverkehrsunternehmen in Deutschland tätig war, wollte vor dem Bundesfinanzhof (BFH) diese Grenzgängerregelung für sich in Anspruch nehmen - legte damit jedoch eine Bruchlandung hin. Der Mann war im internationalen Luftverkehr für Interkontinental- und Langstreckenflüge eingesetzt und war arbeitsvertraglich einem Flughafen in Deutschland zugeordnet, von dem aus seine Starts und Landungen erfolgten.
Sein deutscher Arbeitgeber behielt Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag von seinem Arbeitslohn ein. Der Pilot beantragte beim deutschen Finanzamt die Erstattung dieser Beträge, soweit sie über die Quellensteuer von 4,5 % hinausgingen. Er war der Auffassung, dass er ein typischer Grenzgänger sei, da er in der Schweiz wohne und im Anschluss an seine internationalen Flugeinsätze in der Regel unmittelbar an seinen schweizerischen Wohnort zurückkehre.
Der BFH lehnte eine Erstattung der Abzugsbeträge jedoch ab und urteilte, dass der Pilot mit seinen Inlandseinkünften in Deutschland beschränkt steuerpflichtig war. Nach dem Einkommensteuergesetz fallen unter die beschränkte Steuerpflicht unter anderem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die an Bord eines im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugs ausgeübt wird, das von einem Unternehmen mit Geschäftsleitung im Inland betrieben wird.
Auf eine abweichende Besteuerung aufgrund der Grenzgängerregelung konnte sich der Pilot nicht berufen, da er kein Grenzgänger war. Der BFH verwies darauf, dass es hierfür bereits an einem abkommensrechtlichen Arbeitsort in Deutschland fehle, da der Pilot seine Arbeit überwiegend an Bord der Flugzeuge ausgeübt habe und somit im Luftraum außerhalb Deutschlands tätig gewesen sei. Dass er arbeitsrechtlich einem deutschen Flughafen zugeordnet war, spielte nach Gerichtsmeinung keine Rolle.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |