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Hamburgische Zweitwohnungssteuer: Beruflich begründete Zweitwohnung von Ledigen muss nicht befreit werden
Um zusätzliche Einnahmequellen zu erschließen, erheben zahlreiche Städte und Gemeinden eine Zweitwohnungssteuer auf Zweitwohnungen. Zur Kasse gebeten werden sowohl Eigentümer als auch Mieter, die neben ihrer Hauptwohnung eine Zweitwohnung (melderechtlich: Nebenwohnung) in der steuererhebenden Kommune unterhalten. Liegt die Zweitwohnung in einer teuren Metropole, ist dies für Steuerzahler nachteilig, denn die Zweitwohnungssteuer berechnet sich meist nach der Jahreskaltmiete der Wohnung.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen verheiratete und eingetragene Lebenspartner, die aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhalten, von der Steuer ausgenommen werden.
Ein lediger Mann mit beruflich veranlasster Zweitwohnung in Hamburg hat nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) versucht, die Steuerfreistellung auch für sich zu beanspruchen; er argumentierte mit einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung gegenüber verheirateten bzw. verpartnerten Erwerbstätigen.
Hinweis: Das Hamburgische Zweitwohnungssteuergesetz sieht vor, dass nur beruflich veranlasste Zweitwohnungen von verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern von der Steuer befreit sind.
Der BFH wies die Beschwerde des Mannes jedoch zurück und sah keinen Verfassungsverstoß. Die Bundesrichter verwiesen auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, nach der die Beschränkung der Steuerbefreiung auf Ehegatten und eingetragene Lebenspartner nicht gegen die Verfassung verstößt. Die Begünstigung findet ihren Grund in den bestehenden ehelichen und familiären Bindungen und Verpflichtungen und den Belastungen, die durch das Auseinanderfallen von Familienwohnort und Beschäftigungsort bestehen. Ledige können nach Gerichtsmeinung nicht mit verheirateten Personen gleichgestellt werden, da ihre familiären Beziehungen zum Ort der Hauptwohnung nicht denen in einer Ehe bestehenden Rechtspflichten gleichstehen.
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zum Thema: | Einkommensteuer |