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Informationen für Freiberufler
Anlage EÜR: Formular ist für Selbständige nicht verpflichtend
Freiberufler sowie Unternehmer, die ihren Gewinn nicht mittels Buchführung und Bilanz ermitteln, müssen neben ihrer Einkommensteuererklärung seit 2005 bei jährlichen Betriebseinnahmen von mehr als 17.500 EUR auch die Anlage EÜR einreichen. Durch die deutlich vermehrten Pflichtangaben liegen dem Fiskus damit zusätzliche Daten in elektronisch auswertbarer Form vor. Die Anlage dient der vereinfachten Einnahmenüberschussrechnung, die alle Freiberufler und einige Betriebe alternativ zur Bilanz erstellen dürfen. Das Formular verlangt von Selbständigen eine Reihe von Angaben über Betriebseinnahmen und -ausgaben sowie das Anlagevermögen und Finanzierungen. Offiziell wurde die Einführung der Anlage damit begründet, eine Erleichterung für kleine und mittelständische Unternehmen schaffen zu wollen. Der eigentliche Grund liegt aber eher darin, Freiberufler und Unternehmer mittels EDV lückenlos und im Rasterverfahren einfach überprüfen zu können. Wer aus dem maschinellen Raster fällt, muss dann mit schärferen Kontrollen rechnen.
Das Finanzgericht Münster hat jetzt entschieden, dass der amtlich vorgeschriebene Vordruck nicht verwendet werden muss, weil es keine entsprechende gesetzliche Verpflichtung gibt.
Praxishinweise: Da die Finanzverwaltung gegen das Urteil Revision eingelegt hat, wird der weitere Verfahrensablauf spannend. Denn in der Praxis ist es so, dass das Finanzamt nur über die Angaben in der Anlage EÜR eine risikoorientierte Auswertung durch das interne Fachprogramm vornehmen kann, insbesondere hinsichtlich zeitraumübergreifender Veränderungen der Einnahmen- und Ausgabensituation. Die nunmehr zusätzlich verlangten Daten verbessern also in erster Linie die behördlichen Kontroll- und Vergleichsmöglichkeiten per Computerauswertung. So werden per Knopfdruck Unstimmigkeiten zwischen mehreren Jahren abgeglichen oder Vergleiche mit anderen Selbständigen vorgenommen. Zusätzlich kann jetzt deutlich besser überprüft werden, ob steuerliche Vorschriften beachtet wurden, beispielsweise bei Bewirtungskosten, Arbeitszimmern, Geschenken sowie der Berechnung des Privatanteils bei Pkw und Telefon. Fallen hier Selbständige aus dem Raster, kann dies Auslöser für eine Betriebsprüfung sein.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler |
zum Thema: | Einkommensteuer |