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Notwendiges Betriebsvermögen: Wann gehört die GmbH-Beteiligung eines Journalisten dazu?
Wirtschaftsgüter, die Sie ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke nutzen oder die von Ihnen hierzu bestimmt sind, sind nach Auffassung von Finanzverwaltung und Bundesfinanzhof (BFH) notwendiges Betriebsvermögen. Zum notwendigen Betriebsvermögen können grundsätzlich auch Beteiligungen an Personen- oder Kapitalgesellschaften gehören.
Der BFH hat nun entschieden, dass die GmbH-Beteiligung eines Bildjournalisten nicht allein deshalb als notwendiges Betriebsvermögen seines freiberuflichen Betriebs beurteilt werden kann, weil er 99 % seiner Umsätze aus Autorenverträgen mit der GmbH erzielt. Zumindest gilt dies in den Fällen, in denen
- der Umsatz des Bildjournalisten nur einen geringfügigen Anteil der Geschäftstätigkeit der GmbH ausmacht und
- es deshalb sowie aufgrund der Beteiligungshöhe des Journalisten an der GmbH naheliegt, dass es ihm nicht auf die Erschließung eines Vertriebswegs für seine freiberufliche Tätigkeit, sondern in erster Linie auf die Kapitalanlage ankommt.
Hinweis: Der Streitfall wurde an das Finanzgericht zurückverwiesen, um zu untersuchen, welchen Umfang die wirtschaftliche Tätigkeit der GmbH tatsächlich hatte. Es bleibt abzuwarten, ob die Rechtsprechung oder die Finanzverwaltung konkrete Vorgaben für die Praxis erlassen wird.
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zum Thema: | Einkommensteuer |